Home
Profil
Familienrecht / Erbrecht / Verkehrsrecht / Versicherungsrecht / Transportrecht / allg. Zivilrecht
Kontakt
Anfahrt
Informationen / Downloads / Links
Downloads
Informationen
Links
Sitemap
Impressum und Benutzerhinweise

DAV
AG Verkehrsrecht im DAV
Mitglied in der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

© 2005, 2008, 2009 Kanzlei Judith Kellner, Mannheim

 
     
 


Abfindung für Körperverletzung ] Abrechnung auf Gutachterbasis ] Auffahrunfall ] Beauftragung Vertragswerkstatt ] Behinderung durch LKW ] Kaufpreisrückerstattung bei negativer Bewertung ] Kindesunterhalt ] Online Beratung ] Online Scheidung ] komplette Unfallabwicklung ] unerlaubte Telefonwerbung ]


Benutzerhinweise
Die in dieser Website enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Beratung, insbesondere keine rechtliche Beratung dar. Sie sind weder dafür vorgesehen noch dazu geeignet, eine individuelle Beratung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ersetzen.

Weitere Informationen zu Anwaltsgebühren

In Deutschland zugelassene Anwälte unterliegen dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Damit ist die Gebührenberechnung transparent und umfassend geregelt. Zunächst ist der Streitwert Ausgangspunkt für die Gebührenhöhe. Streitwert und Regelsätze für die Anwaltsvergütung sind gemäß RVG in Tabellen festgehalten. Abhängig von festgelegten Beratungs- bzw. Tätigkeitsinhalten bestimmt danach der Satz der Gebühr nach § 13 RVG die Anzahl der Regelsätze, die der Anwalt berechnet.

Alternativ ist die Vereinbarung einer Vergütung auf Basis der benötigten Bearbeitungszeit und eines Stundensatzes zulässig. Diese Vergütungsform kommt im Allgemeinen dann zur Anwendung, wenn die Abrechnung nach den RVG Tabellenwerten zu einem krassen Missverhältnis zwischen der Leistung und der Vergütung führen würde.

Erfolgshonorare sind ab sofort in einzelnen Fällen ebenso zulässig.

Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist in Kraft getreten. Danach können Anwalt und Mandant in begründeten Einzelfällen eine Vergütung vereinbaren, die vom Ausgang des Verfahrens abhängt, wenn der Mandant ohne die Vereinbarung eines solchen vom Erfolg abhängigen Honorars wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder wegen unsicherer Erfolgsaussichten von der gerichtlichen Verfolgung seiner Interessen abgehalten würde. Die Neuregelung wurde nötig, da das Bundesverfassungsgericht am 12.12.2006 (1 BvR 2576/04) entschieden hat, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars dann erlaubt sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen davon abhalten, seine Ansprüche zu verfolgen, wenn ein Erfolgshonorar nicht möglich wäre. Der Rechtsanwalt ist aber verpflichtet, in der entsprechenden Honorarvereinbarung mit dem Mandanten die Vergütung anzugeben, die er ansonsten nach dem RVG berechnen könnte. Dies soll den Mandanten davor schützen, vorschnelle Entscheidungen zu treffen. Unter www.bmj.de/erfolgshonorare sind weitere Details nachzulesen.

Abfindung für Körperverletzung

Häufig wird bei Körperverletzungen beispielweise durch Verkehrsunfälle die Zahlung von Schadensersatz durch die gegnerische Versicherung vom vorherigen Abschluss einer Abfindungsvereinbarung abhängig gemacht. Will der Anspruchsteller die Notwendigkeit der gerichtlichen Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches vermeiden und läßt sich deshalb auf eine solche Abfindungsvereinbarung ein, läuft er Gefahr, beim Auftreten von Spätfolgen der Körperverletzung zukünftig komplett leer auszugehen. Dies um so mehr, wenn er diese Abfindungsvereinbarung selbst ohne die Beratung eines erfahrenen Anwaltes mit der Versicherung abgeschlossen hat. Denn nur mit anwaltlicher Beratung wird er in der Lage sein, die Vereinbarung so zu formulieren, dass nicht sämtliche bei Abschluss noch nicht absehbaren gesundheitlichen Folgen der Zukunft bedingungslos ausgeschlossen sind. In einem derartig gelagerten Fall hat zum Beispiel das Landgericht Coburg die Klage eines Geschädigten auf Schadensersatz für Spätfolgen zurückgewiesen.
Landgericht Coburg 13 O 767/07 vom 28.05.2008 Nachinstanz Oberlandesgericht Bamberg 5 U 126/08 Hinweisverfügung vom 27.10.2008. Siehe auch Landgericht Coburg 23 O 829/03 vom 27.8.2004.

Abrechnung auf Gutachterbasis

Wenn der Geschädigte die Reparatur nicht durchführen lassen will, kann er die dem Gutachten zugrunde liegenden Kosten einer Vertragswerkstatt geltend machen. Ein Verweis der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf die geringeren Kosten bei Berücksichtigung einer bestimmten, von der Versicherung benannten Werkstatt muss sich der Geschädigte nicht entgegen halten lassen.
LG Hamburg, Geschäftsnummer: 306 S 11/08, Urteil vom 18.07.2008

Auffahrunfall beim Anfahren an der Ampel

"Wer auffährt, ist schuld". Diese allgemein verbreitete Auffassung ist nicht immer richtig. So hat beispielweise das Kammergericht Berlin in einem Urteil festgestellt, dass die Fahres der Fahrzeuge, die hinter dem ersten an einer Ampel haltenden Fahrzeug stehen, beim Anfahren nicht damit rechnen müssen, dass das erste Fahrzeug wegen einer Vollbremsung des Fahrers abrupt stoppt.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.09.2008, Aktenzeichen: 22 U 224/06

Beauftragung einer Vertragswerkstatt

Immer mehr Gerichte folgen der Auffassung, dass eine gegnerische Haftpflichtversicherung von einem Geschädigten nicht verlangen kann, dass dieser einen Schaden bei einer billigen Werkstatt beheben lässt, die häufig auch noch von der Versicherung benannt wird. Die Entscheidung, bei welcher Werkstatt ein Geschädigter den Schaden beheben lässt, liegt bei ihm. Deshalb kann er auch eine Vertragswerkstatt des Autoherstellers beauftragen. Die höheren Stundensätze der Vertragswerkstatt hat die Versicherung zu erstatten.
Beispiel: AG Hamburg, Geschäftsnummer 50A C 150/08, Urteil vom 21.08.2008

Behinderung durch langsam überholende LKWs auf der Autobahn

Führt der Überholvorgang eines LKWs auf einer zweispurigen Autobahn zu einer Behinderung anderer Fahrzeuge, weil die Differenzgeschwindigkeit des überholenden LKWs zum Überholten zu gering ist und damit der Überholvorgang unangemessen lange dauert, ist diese Verhaltensweise bußgeldrelevant. Dies hat das OLG Hamm in einem Beschwerdeverfahren jetzt festgestellt und dabei als Faustregel eine maximal zulässige Überholzeit von 45 Sekunden genannt. Diese Regel gilt allerdings nur, wenn sie zur aktuellen Verkehrssituation passt.
OLG Hamm 4 Ss OWi 629/08 vom 12.10.2008.

Kein Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers für die Kaufpreisrückerstattung bei Online-Kauf

Tritt ein Käufer berechtigterweise von einem Online-Kauf zurück, weil beispielsweise die gelieferte Ware Mängel aufweist, die zu einem Rücktritt berechtigen, kann der Verkäufer von ihm vor der Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nicht verlangen, dass er eine zuvor abgegebene negative Bewertung zurücknimmt. Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht München in einem Fall mit Ebay als Verkaufsplattform.
Amtsgericht München 262 C 34119/07 vom 02.04.2008.

Kindesunterhalt für ersteheliche Kinder

Die Berechnung des Kindesunterhalts für ersteheliche Kinder erfolgt unter Berücksichtigung des steuerlichen Splittingvorteils aus einer neuen Ehe. In Fällen, in denen die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten nicht zur vollständigen Befriedigung aller Ansprüche ausreicht ("Mangelfall") ist der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe dem Unterhaltsverpflichteten ebenso leistungssteigernd anzurechnen, wie dies bei Nichtmangelfällen der Fall ist. Dies hat der Bundesgerichthof in einem aktuellen Urteil festgestellt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2008, Aktenzeichen: XII ZR 72/06

Online Beratung

Um Ihnen überflüssige Wege und Zeitverluste zu ersparen, können Sie uns für unsere Arbeit benötigte Unterlagen und Informationen auch per Post, Fax oder elektronisch per Mail zukommen lassen.
Beachten Sie dabei aber bitte, dass der Emailverkehr über das offene ungeschützte Internet abgewickelt wird und die Unterlagen damit grundsätzlich von technisch versierten Dritten eingesehen werden können.
Verbessern lässt sich der Datenschutz, wenn Sie vertrauliche Informationen nicht in die Email selbst schreiben, sondern nur in Dateianhänge, die Sie mindestens mit einem sicheren Passwort schützen. Besser noch ist die zusätzliche Verschlüsselung der Mail.
Das Passwort zum Öffnen des Dateianhanges teilen Sie uns dann bitte separat und möglichst mit einem anderen Kommunikationsmedium (z.B. telefonisch) mit.

Grundsätzlich sollten Sie sich aber zumindest die Zeit für eine Erstberatung in einem persönlichen Gespräch nehmen. Dabei werden in der Regel Besonderheiten, die für die erfolgversprechende Fallbearbeitung bekannt sein müssen, eher transparent.

Neben der rein sachlichen Informationsübermittlung dient das Gespräch auch dazu, sich ein Bild von der Person des Vertragspartners zu machen. Sie wollen doch sicher vor dem Beginn einer hoffentlich langwährenden Vertragsbeziehung wissen, dass Sie den Anwalt Ihres Vertrauens gewählt haben?

In unserer Kanzlei werden Ihre Anliegen ernst und persönlich genommen. "Beratung von der Stange" hat mit seriöser anwaltlicher Arbeit keine Gemeinsamkeit. Lassen Sie sich also deshalb nicht von den scheinbaren Vorteilen einer reinen Online-Abwicklung täuschen!

Online-Scheidung / Internet-Scheidung

Hinter dieser im Internet häufig als Werbeslogan zu findenden Wortschöpfung verbirgt sich fachlich ein ganz normales Scheidungsverfahren, da es rechtlich keine speziellen Online-Verfahren gibt. Allerdings verzichtet der Mandant dabei freiwillig auf persönliche Beratungsgespräche, in denen der Anwalt die Spezifika aufdecken könnte, die den Fall gerade besonders machen und von der Masse unterscheiden.

Ob der versprochene kurzfristige Vorteil niedrigerer Anwaltsgebühren sich tatsächlich einstellt, ist mehr als fraglich, da gerade bei solchen familienrechtlichen Sachverhalten eine längere Verfahrensdauer normal ist und damit mehr als nur eine Erstberatungsgebühr anfällt.

Bis alle mit einer Trennung verbundenen Verfahren abgewickelt sind, vergehen bei komplizierten Konstellationen oft Jahre. Neben der eigentlichen Scheidung sind Versorgungsausgleich, Unterhalt, Umgangsregelungen für Kinder, Sorgerecht für Kinder, etc. zumeist Themen weiterer Verfahren. Dabei werden nicht selten für das weitere Leben der ehemaligen Partner existenzielle Regelungen getroffen, die auch finanziell erheblichen Umfang annehmen können. Wollen Sie freiwillig bei dieser Bedeutung und dem langfristigen finanziellen und sonstigen Risiko auf Beratungsqualität verzichten zugunsten einer marginalen unsicheren kurzfristigen Kostenersparnis?

Werbung eines Autohauses mit der Übernahme der vollständigen Unfallabwicklung

Diese Werbung verstößt nach der Meinung des Landgerichtes Darmstadt gegen § 3 UWG (Urteil vom 08.04.2008 - Geschäfts-Nummer: 10 O 31/08). Mit dieser Werbung wird nach der Auffassung des Gerichtes der Eindruck erweckt, dass das Autohaus neben der Reparaturabwicklung auch die Geltendmachung der Ansprüche seines Kunden bei der gegnerischen Versicherung übernimmt. Diese Geltendmachung ist aber nach der Würdigung des Gerichtes als eine "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" im Sinne des Art 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz zu sehen, für die das Autohaus nicht die erforderliche Erlaubnis besitzt.

Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung

Am 04.08.2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und so genannter Kostenfallen im Internet in Kraft. Schon nach dem vorher gültigen Recht war Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ausdrücklich verboten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Bei verbotswidrigem Handeln drohten die Inanspruchnahme auf Unterlassung z.B. durch Verbraucherschutzverbände und Schadensersatzforderungen. Dennoch nahm in der jüngeren Vergangenheit der Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften stetig zu. Das neue Gesetz soll nun diese Situation zum Wohle der Verbraucher verbessern: Es sind Geldbußen von bis zu 50.000 Euro bei Verstößen möglich. Zur besseren Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Verbraucher ist die Unterdrückung der Telefonnummer des Anrufers nicht mehr zulässig. Auch diese neue Vorschrift wird mit einer Geldbuße bewehrt. Weiterhin haben Verbraucher erweiterte Widerrufsmöglichkeiten für telefonisch abgeschlossene Verträge. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.bund.de/cold-calling zu finden.




 
     
Top