{"id":254,"date":"2017-01-30T12:54:05","date_gmt":"2017-01-30T11:54:05","guid":{"rendered":"https:\/\/kanzlei-kellner.org\/blog\/?p=254"},"modified":"2017-01-30T12:54:05","modified_gmt":"2017-01-30T11:54:05","slug":"altersteilzeit-bei-unterhaltspflichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/altersteilzeit-bei-unterhaltspflichten\/","title":{"rendered":"Altersteilzeit bei Unterhaltspflichten"},"content":{"rendered":"<p>Darf ein Unterhaltsverpflichteter seine Unterhaltsverpflichtungen dadurch reduzieren, dass er seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit und damit sein Einkommen z.B. durch einen Altersteilzeitvertrag verringert?<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich darf der Unterhaltspflichtige den Unterhalt nicht mutwillig oder leichtfertig gef\u00e4hrden. Beruhen Einkommensminderungen zum Beispiel auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst und h\u00e4tten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden k\u00f6nnen, bleiben sie deswegen unber\u00fccksichtigt mit der Folge, dass stattdessen fiktive Eink\u00fcnfte anzusetzen sind (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 45 und vom 15. Oktober 2003 &#8211; XII ZR 65\/01 &#8211; FamRZ 2004, 254, 255).<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben unterhaltsbezogener Mutwilligkeit oder Leichtfertigkeit ist auch die Frage zu beurteilen, ob der Unterhaltspflichtige sein Einkommen durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit oder von Vorruhestandsregelungen reduzieren darf.<\/p>\n<p>Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit wird eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit regelm\u00e4\u00dfig dann nicht vorliegen, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten schon durch eigene Eink\u00fcnfte und einen gegebenenfalls fortbestehenden Unterhaltsanspruch auf einem relativ hohen Niveau sichergestellt ist. Im \u00dcbrigen wird die Vereinbarung von Altersteilzeit dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Unterhaltspflichtige daf\u00fcr auf betriebliche, pers\u00f6nliche oder gesundheitliche Gr\u00fcnde berufen kann, die bei einer Gesamtabw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde eine mit der Reduzierung seines Einkommens verbundene Einschr\u00e4nkung seiner Erwerbst\u00e4tigkeit auch gegen\u00fcber dem Unterhaltsberechtigten als angemessen erscheinen l\u00e4sst (vgl. Wendl\/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. \u00a7 1 Rn. 749 mwN.).<\/p>\n<p>Es kommt also entscheidend auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls an, ob eine Verletzung der Unterhaltspflicht mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verbunden sein kann oder ob dies eher nicht der Fall ist. Der Abschluss von Vereinbarungen des Unterhaltspflichtigen mit seinem Arbeitgeber \u00fcber Altersteilzeit und damit ggfls. verbundenen Einkommenseinbu\u00dfen ist also vorher sehr sorgf\u00e4ltig im Hinblick auf eventuell entstehende Verletzungen der Unterhaltspflicht abzuw\u00e4gen, die zur Anrechnung eines fiktiven Einkommens f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darf ein Unterhaltsverpflichteter seine Unterhaltsverpflichtungen dadurch reduzieren, dass er seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit und damit sein Einkommen z.B. durch einen Altersteilzeitvertrag verringert? Grunds\u00e4tzlich darf der Unterhaltspflichtige den Unterhalt nicht mutwillig oder leichtfertig gef\u00e4hrden. 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