{"id":262,"date":"2017-02-18T11:27:25","date_gmt":"2017-02-18T10:27:25","guid":{"rendered":"https:\/\/kanzlei-kellner.org\/blog\/?p=262"},"modified":"2017-02-18T11:33:32","modified_gmt":"2017-02-18T10:33:32","slug":"konfliktbeilegungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/konfliktbeilegungsverfahren\/","title":{"rendered":"Konfliktbeilegungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Mittlerweile ist h\u00e4ufig die Rede von Konfliktbeilegungsmechanismen oder \u2013verfahren. Viele Mandanten fragen sich, was es damit eigentlich auf sich hat, insbesondere wenn sie in ihrem Umfeld oder durch die Medien mit Erscheinungsformen dieser \u00e4u\u00dferst heterogenen Gruppe von Verfahren konfrontiert werden.<\/p>\n<p>Hier soll ein \u2013 notwendig unvollst\u00e4ndiger \u2013 Kurz\u00fcberblick \u00fcber M\u00f6glichkeiten der Konfliktl\u00f6sung gegeben werden, ausgehend von den Begriffen, die h\u00e4ufig in diesem Zusammenhang fallen und nicht immer verstanden werden, insbesondere im Hinblick auf ihre Unterschiede. Gemeinsam ist allen hier erw\u00e4hnten Verfahren, dass sie keine staatlichen Gerichtsverfahren sind. Sie zeichnen sich also, einfach gesprochen, dadurch aus, dass nicht ein staatlicher Richter eine Streitsache verbindlich und notfalls mit Zwang durchsetzbar entscheidet.<\/p>\n<p>Die vermutlich bekannteste Form der Konfliktl\u00f6sung ist die <b>Schlichtung<\/b>. Sie ist bekannt aus zahlreichen medienwirksamen Verfahren, in denen Angelegenheiten von teils erheblicher \u00f6ffentlicher Bedeutung und Wahrnehmung verhandelt wurden. <!--more-->Zu nennen sind etwa das Schlichtungsverfahren im Rahmen der Auseinandersetzung um das Bahnprojekt \u201eStuttgart 21\u201c oder diverse (f\u00fcr die Verbraucher oftmals sehr belastende) Arbeitsk\u00e4mpfe, die mehr oder minder erfolgreich beendet wurden.<\/p>\n<p>Doch nicht nur in diesen \u201egro\u00dfen\u201c F\u00e4llen kommt die Methode zum Einsatz: Grunds\u00e4tzlich steht es jedem Streitenden frei, sich zur L\u00f6sung seiner Probleme eines Schlichters zu bedienen. Das kann zum einen dann geschehen, wenn der Streit schon besteht, was selbstverst\u00e4ndlich die Kooperationsbereitschaft der Disputanten voraussetzt, zum anderen ist auch eine vorherige vertragliche Vereinbarung m\u00f6glich (\u201eSchlichtungsklausel\u201c). Sie kann die Parteien verpflichten \u2013 oder ihnen auch nur nahelegen \u2013 im Falle eines Streits zun\u00e4chst einen Schlichter zu konsultieren, der die Angelegenheit ohne den Weg vor die staatlichen Gerichte zu einem g\u00fctlichen Ende f\u00fchren soll.<\/p>\n<p>Wesenstypisch f\u00fcr die Schlichtung ist die Einschaltung eines neutralen Dritten in einen Konflikt, der die widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich bringen soll. Grunds\u00e4tzlich sind die Ma\u00dfst\u00e4be seiner Entscheidungsfindung dabei frei disponibel: Die Parteien k\u00f6nnen bestimmen, anhand welcher Grunds\u00e4tze entschieden werden soll. Sie k\u00f6nnen damit sogar festlegen, dass der Schlichter nach seiner eigenen \u00dcberzeugung (\u201ebilliges Ermessen\u201c) eine L\u00f6sung finden soll. Abschluss dieses Verfahrens ist regelm\u00e4\u00dfig ein Vorschlag des Schlichters, den die Parteien im Regelfall annehmen oder ablehnen k\u00f6nnen. Wird er angenommen, ist der Streit beigelegt, wird er abgelehnt, ist die Schlichtung (vorerst) gescheitert.<\/p>\n<p>H\u00e4ufig mit der Schlichtung verwechselt wird die <b>Mediation<\/b>. Auch bei ihr handelt es sich um ein spezielles au\u00dfergerichtliches Verfahren, das freiwillig und nicht bindend ist. Gleichwohl ist die Methodik nicht zu vergleichen: Hier begegnet den Parteien kein neutraler Dritter, der f\u00fcr sie das Problem l\u00f6st, sondern es wird eine ebenfalls neutrale, aber moderator\u00e4hnliche Person eingeschaltet, die in erster Linie methodische Hilfestellung bietet. Ausgangspunkt dieser Verfahrensweise ist die \u00dcberzeugung, dass die Parteien selbst am besten zur Findung ihrer Interessen f\u00e4hig sind. Nicht das objektiv gerechte oder der normativen Entscheidungsgrundlage entsprechende Ergebnis ist Ziel des Verfahrens, sondern eine interessengeleitete und \u2013gerechte L\u00f6sung. Dies bedeutet, dass der Mediator bez\u00fcglich der Sache keine eigenen L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge macht, sondern einen kommunikativen Raum schafft, in dem die Parteien in der Lage sind, diesen L\u00f6sungsvorschlag selbst zu finden. Dabei herrscht nicht das Leitbild der a priori existierenden \u201erichtigen Entscheidung\u201c, die (kraft Unbefangenheit) \u201eerkannt\u201c werden kann, sondern der Fokus liegt auf der Erarbeitung selbst. Garant f\u00fcr die Tragf\u00e4higkeit des Ergebnisses ist nicht die besondere Integrit\u00e4t oder Sachkunde des Mediators, sondern das kommunikative Verfahren. Der Mediator wiederum ist Garant dieses Verfahrens.<\/p>\n<p>Die \u00dcberzeugungskraft dieses Ansatzes erw\u00e4chst aus dem Vergleich mit der allt\u00e4glichsten aller Konfliktl\u00f6sungsmethoden: Der <b>Verhandlung<\/b>. Mag mit diesem Begriff im engeren Sinne nur die L\u00f6sungsfindung in hinreichend komplexen Kontexten, etwa bezogen auf Vertr\u00e4ge, gemeint sein, so ist doch das Wesen jeder Verhandlung der eigenverantwortliche Ausgleich widerstreitender Interessen in (optimalerweise) v\u00f6lliger Freiheit und Gleichheit. Autonome Verhandlungsparteien ermitteln eine insgesamt interessengerechte L\u00f6sung, indem sie zun\u00e4chst nur ihre eigenen Interessen verfolgen, die sie selbst am besten kennen und am ehrlichsten und \u00fcberzeugtesten vertreten. Wird dabei eine \u00dcbereinstimmung erzielt, die f\u00fcr beide g\u00fcnstiger (d.h. interessengerechter) ist als keine \u00dcbereinstimmung, kommt es zum Konsens. Dieser strukturelle Befund trifft dabei nicht nur auf wirtschaftliche Verhandlungen zu, sondern auf nahezu jede Art sozialer Interaktion.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem allt\u00e4glichen Grundverhalten des Interessenausgleichs wird in der Mediation versucht, einen vergleichbaren Ausgleich in verfahreneren Situationen herbeizuf\u00fchren. Dass die Parteien zerstritten sind, \u00e4ndert aus Sicht dieses Ansatzes nichts an der Fruchtbarkeit von Verhandlungen. Was sie \u2013 und damit die wahrhaft ad\u00e4quate L\u00f6sung \u2013 verhindert, ist nur eine emotionale Versteifung bzw. Ablehnung, die f\u00fcr die Sache abtr\u00e4glich ist. Sie insofern, als es zur L\u00f6sungsfindung erforderlich ist, zu verhindern, hilft der Mediator.<\/p>\n<p>Ebenso wie bei der Schlichtung kann es zum Scheitern kommen, etwa wenn die Parteien auch im Wege des Dialogs keine L\u00f6sung erzielen. Ist die Mediation allerdings erfolgreich, basiert die weitere Beziehung der Parteien nicht auf der oktroyierten L\u00f6sung eines Dritten, sondern auf eigener Autonomie. Dies soll die Durchf\u00fchrbarkeit und Bestandskraft der L\u00f6sung sichern.<\/p>\n<p>Ein weiteres bekanntes Mittel der Konfliktl\u00f6sung ist das <b>Schiedsverfahren<\/b>. Bekannt vor allem aus dem internationalen politischen und wirtschaftlichen Geschehen, stellt es ein zwar nicht staatliches, diesem aber deutlich angen\u00e4hertes Verfahren dar. Strukturell ist es der Schlichtung \u00e4hnlicher als der Mediation, denn es entscheiden nicht die Parteien, sondern ein Dritter in der Sache. Ma\u00dfgeblicher Unterschied zur Schlichtung ist die grunds\u00e4tzliche Verbindlichkeit des Schiedsspruchs (\u00a7 1055 ZPO). Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar hoheitlich vollstreckt werden (\u00a7 1060 I ZPO). Zudem kann eine wirksame Schiedsvereinbarung den Weg zu den ordentlichen (staatlichen) Gerichten ausschlie\u00dfen (\u00a7\u00a7 1026, 1031 I ZPO). Gleichwohl bietet auch das Schiedsverfahren gr\u00f6\u00dfere Freiheiten der Parteien: Sie k\u00f6nnen die Person des Richters bestimmen oder ein spezielles Verfahren zu ihrer Bestimmung etablieren (\u00a7 1035 I ZPO). Sie k\u00f6nnen das anzuwendende normative Programm w\u00e4hlen, d.h. sowohl materielles Recht (\u201eWer bekommt was?\u201c) als auch Prozessrecht (\u201eWie genau l\u00e4uft das Verfahren ab?\u201c) bestimmen. Dabei k\u00f6nnen sie sich bestehender staatlicher (auch ausl\u00e4ndischer) Rechtsordnungen bedienen oder, im Extremfall, ein eigenes \u201eGesetz\u201c schreiben (\u00a7\u00a7 1042 III, 1051 I ZPO).<\/p>\n<p>Ziel aller dieser Verfahren ist es, den Weg zu den ordentlichen Gerichten zu vermeiden. Dies dient verschiedensten Zwecken, die von der h\u00f6heren Vertraulichkeit (Gerichtsverfahren sind in der Regel \u00f6ffentlich) \u00fcber die Hoffnung auf Eskalationsvermeidung bis hin zur m\u00f6glichen Kostenersparnis reichen.<\/p>\n<p>Welches Verfahren sich dabei f\u00fcr die konkreten Parteien und ihren konkreten Fall eignet, l\u00e4sst sich nicht pauschal beantworten. Neben den gr\u00f6bsten, hier dargestellten Unterschieden, besteht ein gro\u00dfer Gestaltungsspielraum im Detail, der aber durchaus auch rechtliche und tats\u00e4chliche Grenzen hat. Die Parteien sind daher gut beraten, alternative L\u00f6sungsmodelle in Betracht zu ziehen und in ihren mitunter diffizilen Konsequenzen zu erw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Neben diesen freiwilligen L\u00f6sungsmechanismen gibt es bereichsspezifisch staatlich angeordnete Verfahren mit \u00e4hnlichem Zweck oder \u00e4hnlicher Methode: So gibt es im Bereich des Verbraucherschutzrechts <b>Verst\u00e4ndigungsverfahren<\/b> (vgl. etwa Verordnung (EU) 524\/2013), die f\u00fcr den Unternehmer nicht freiwillig sind. Auch sieht das Prozessrecht vor Erhebung von Klagen vor staatlichen Gerichten bisweilen ein <b>vorgelagertes Schlichtungsverfahren<\/b> vor (\u00a7 15a I EGZPO, z.B. i.V.m. \u00a7 1 I LSchlG-RLP). Selbst nach Erhebung der Zivilklage strebt auch das staatliche Prozessrecht jederzeit eine <b>g\u00fctliche<\/b> (d.h. nicht oktroyierte) <b>L\u00f6sung<\/b> an. Dieses in \u00a7 278 I ZPO zum Ausdruck kommende Ziel erlaubt es dem Gericht sogar, durch einen nicht entscheidenden Richter verschiedenste L\u00f6sungsmethoden einschlie\u00dflich der Mediation zur Anwendung zu bringen (\u00a7 278 V ZPO) oder den Parteien ein au\u00dfergerichtliches Verfahren vorzuschlagen (\u00a7 278a I ZPO). Das gilt grunds\u00e4tzlich auch im <b>Verwaltungsgerichtsverfahren<\/b> (\u00a7\u00a7 173 S. 1 VwGO, 278 V, 278a I ZPO). Selbst im in besonderem Ma\u00dfe hoheitlich gepr\u00e4gten und objektiven Strafprozess gibt es im Rahmen des <b>T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich<\/b>s Einsatzgebiete f\u00fcr Mediation und \u00e4hnliche Verfahren (\u00a7 155a S. 1, 2 StPO), die auch f\u00fcr eine eventuelle Verfahrenseinstellung relevant sein k\u00f6nnen (\u00a7 153a I 1, 2 Nr. 5 StPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mittlerweile ist h\u00e4ufig die Rede von Konfliktbeilegungsmechanismen oder \u2013verfahren. 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