{"id":268,"date":"2017-07-15T14:20:30","date_gmt":"2017-07-15T13:20:30","guid":{"rendered":"https:\/\/kanzlei-kellner.org\/blog\/?p=268"},"modified":"2017-07-15T14:20:30","modified_gmt":"2017-07-15T13:20:30","slug":"bestattungskosten-und-vorsorge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/bestattungskosten-und-vorsorge\/","title":{"rendered":"Bestattungskosten und -vorsorge"},"content":{"rendered":"<p>In der anwaltlichen Praxis zeigt sich: Neben Vorsorgema\u00dfnahmen f\u00fcr Alter und Krankheit wie Generalvollmacht, Patientenverf\u00fcgung und Testament sollte auch an die Bestattungsvorsorge gedacht werden, um sicherzustellen, dass die Bestattung nach den eigenen Vorstellungen erfolgt.<\/p>\n<p>Dabei ist folgender Regelungskontext im Blick zu behalten:<\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden des Gesundheitsschutzes (<i>OVG L\u00fcneburg<\/i>, BeckRS 2003, 22153) und \u00e4hnlicher Gemeinwohlerw\u00e4gungen (vgl. <i>VG D\u00fcsseldorf<\/i>, BeckRS 2013, 59581) ist die Pflicht zur Bestattung mit einigen Anforderungen an die konkrete Umsetzung \u00f6ffentlich-rechtlich determiniert (z.B. \u00a7\u00a7 30ff. BestattG-BW). Vorgesehen ist, dass \u00fcberlebende Angeh\u00f6rige verpflichtet sind, die Bestattung innerhalb eines recht kurzen Zeitraums vorzunehmen (z.B. \u00a7 37 I 1 BestattG-BW). Welche Angeh\u00f6rigen das sind, bestimmt das Landesrecht (z.B. \u00a7 31 I 1, 2 i.V.m. \u00a7 21 I Nr. 1, III BestattG-BW). Sie tragen daf\u00fcr zun\u00e4chst auch unabh\u00e4ngig von zivilrechtlichen Fragestellungen die Kosten (vgl. <i>BGH<\/i>, ZEV 2012, 559, 560f.).<\/p>\n<p>Neben diese Bestattungspflicht tritt ein Bestattungsrecht (nicht aber eine weitere -pflicht, vgl. Gutzeit\/Vrban, NJW 2012, 630, 631 mwN auch zur aA) privatrechtlicher Natur, das zun\u00e4chst gewohnheitsrechtlich den Angeh\u00f6rigen zukommt (Palandt\/<i>Weidlich<\/i>, Vor. \u00a7 1922 BGB, Rn. 10). Im Gegensatz zu der genannten Pflicht wird dieses nicht von Gemeinwohlerw\u00e4gungen getragen, sondern von der Anerkennung des Willens des Verstorbenen, dessen pers\u00f6nlichkeitsrechtliche Bedeutung \u00fcber den Tod hinausreicht (so schon das <i>RG<\/i>, RGZ 100, 171). Daher bestimmt sich der Inhaber dieses Rechts vorrangig nach eben diesem Willen. Die Bestattungsmodalit\u00e4ten sind nicht eigentlicher Teil der Regelungen zur Verm\u00f6gensnachfolge, unterliegen also grunds\u00e4tzlich nicht dem Regime des Erbrechts (Palandt\/<i>Weidlich<\/i>, aaO, Rn. 9). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die genaue Art der Bestattung (Feuer- oder Erd-, Art und Platz der Grabst\u00e4tte, Gestaltung der Grabst\u00e4tte, etc.) ist, ebenso wie zur Bestimmung des Berechtigten, nur der Wille des Verstorbenen, der im Gegensatz zu erbrechtlichen Verf\u00fcgungen nicht formgebunden ge\u00e4u\u00dfert werden muss, sich also etwa auch aus m\u00fcndlichen \u00c4u\u00dferungen ergeben kann (vgl. Bamberger\/Roth\/<i>Lohmann<\/i>, 41. Edition, \u00a7 1968 BGB, Rn. 2 mwN). Daher ist es zwar m\u00f6glich, nicht jedoch notwendig, entsprechende W\u00fcnsche im Testament zu artikulieren. Es empfiehlt sich aus praktischen Gr\u00fcnden, den Willen schriftlich zu fixieren, um eine sp\u00e4tere Feststellung zu erm\u00f6glichen, diese Fixierung aber unmittelbar f\u00fcr den Verantwortlichen zug\u00e4nglich zu halten. Ein verwahrtes Testament, das erst der Er\u00f6ffnung bedarf, um den \u00dcberlebenden bekannt zu werden, eignet sich daf\u00fcr nicht: Muss die Bestattung schon vor der Er\u00f6ffnung erfolgen, ist es schlicht zu sp\u00e4t, um auf die W\u00fcnsche eingehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Insgesamt gilt: Bestatten darf der, dem der Verstorbene diese Aufgabe zugedacht hat und zwar in der Weise, die der Verstorbene gew\u00e4hlt hat. Die Grenze dieser Dispositionsbefugnis und auch des Entscheidungsspielraums des Berechtigten bildet das \u00f6ffentliche Bestattungsrecht, das notfalls Angeh\u00f6rige oder die Beh\u00f6rde (z.B. \u00a7 31 II BestattG-BW) zwingt, die Bestattung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Ist der Angeh\u00f6rige, der bestattet hat bzw. bestatten musste, nicht auch der Erbe des Verstorbenen, hat er gegen diesen einen Erstattungsanspruch in Bezug auf die Kosten (\u00a7 1968 BGB). Subsidi\u00e4r kommt zus\u00e4tzlich ein Anspruch gegen eventuelle Unterhaltsverpflichtete in Betracht (\u00a7 1615 II BGB).<\/p>\n<p>Die Kosten k\u00f6nnen aber auch bereits zu Lebzeiten entrichtet werden, was zur Vermeidung von Konflikten zwischen den Nachkommen beitr\u00e4gt. So ist es etwa m\u00f6glich, das gesamte Prozedere schon vor dem Tod mit einem Bestattungsunternehmer und der Friedhofsverwaltung festzulegen und zu bezahlen und mithin dem diesbez\u00fcglichen Willen unmittelbar Ausdruck zu verleihen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der anwaltlichen Praxis zeigt sich: Neben Vorsorgema\u00dfnahmen f\u00fcr Alter und Krankheit wie Generalvollmacht, Patientenverf\u00fcgung und Testament sollte auch an die Bestattungsvorsorge gedacht werden, um sicherzustellen, dass die Bestattung nach den eigenen Vorstellungen erfolgt. Dabei ist folgender Regelungskontext im Blick zu behalten: Aus Gr\u00fcnden des Gesundheitsschutzes (OVG L\u00fcneburg, BeckRS 2003, 22153) und \u00e4hnlicher Gemeinwohlerw\u00e4gungen (vgl. 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