{"id":315,"date":"2018-02-04T17:02:23","date_gmt":"2018-02-04T16:02:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/?p=315"},"modified":"2018-02-04T17:02:42","modified_gmt":"2018-02-04T16:02:42","slug":"das-hinterbliebenengeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/das-hinterbliebenengeld\/","title":{"rendered":"Das Hinterbliebenengeld"},"content":{"rendered":"<p>Nicht nur durch den Absturz des Germanwings-Flugzeuges in den franz\u00f6sischen Alpen ist in den letzten Jahren eine Thematik gelegentlich in die Zeitungen und das \u00f6ffentliche Bewusstsein gelangt, derer sich der Gesetzgeber nunmehr, d. h. schon im letzten Jahr, mit einer \u00c4nderung des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs angenommen hat: Das Hinterbliebenengeld (teilweise untechnisch: Angeh\u00f6rigenschmerzensgeld), in anderen Staaten schon l\u00e4nger Bestandteil des gesetzlichen Haftungsregimes, hat erstmalig ausdr\u00fcckliche gesetzliche Erw\u00e4hnung gefunden. Anwendbar ist es auf F\u00e4lle, in denen die t\u00f6dliche Verletzung nach dem 22.07.2017 eingetreten ist (Art. 229 \u00a7 43 EGBGB)<\/p>\n<h2>Gegenstand<\/h2>\n<p>Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlung, der nahen Bezugspersonen von Get\u00f6teten aufgrund der T\u00f6tung zustehen kann. Er ist in \u00a7 844 III BGB normiert, der nun folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>&#8222;<i>Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Get\u00f6teten in einem besonderen pers\u00f6nlichen N\u00e4heverh\u00e4ltnis stand, f\u00fcr das dem Hinterbliebenen zugef\u00fcgte seelische Leid eine angemessene Entsch\u00e4digung in Geld zu leisten. Ein besonderes pers\u00f6nliches N\u00e4heverh\u00e4ltnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Get\u00f6teten war.<\/i>&#8222;<!--more--><\/p>\n<p>&#8222;Ersatzpflichtige[r]&#8220; ist dabei der nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grunds\u00e4tzen Haftende, also derjenige, der den Get\u00f6teten zurechenbar (in der Regel also selbst und mehr oder weniger unmittelbar) und schuldhaft, d. h. vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig, get\u00f6tet hat. Die allgemeinen Ausweitungen, etwa in Bezug auf Verrichtungsgehilfen, gelten auch hier.<\/p>\n<p>Ein &#8222;besonderes pers\u00f6nliches N\u00e4heverh\u00e4ltnis&#8220; ist, wie die Vermutung des S. 2 zeigt, nicht an eine famili\u00e4re Beziehung gebunden, liegt bei einer solchen aber besonders nahe.<\/p>\n<p>Inhaltlich geht es um eine &#8222;angemessene Entsch\u00e4digung&#8220;, also gerade nicht um Schadensersatz in einem materiellen Sinn (vgl. den \u00e4hnlichen Wortlaut in \u00a7 253 II BGB), damit nicht um einen Ausgleich f\u00fcr den &#8222;Wert&#8220; des Lebens. Bezugspunkt sind die eigenen seelischen Schmerzen der Angeh\u00f6rigen, nicht eventuelle Schmerzen des Verstorbenen. Der Sache nach wird also in einem gewissen Umfang eine Ausnahme von dem ansonsten weitgehend geltenden Grundsatz gemacht, dass nur der unmittelbar selbst Gesch\u00e4digte Inhaber eines deliktischen Anspruchs sein kann, denn der Anspruch aus \u00a7 844 III 1 BGB ist origin\u00e4r eigener Anspruch der Hinterbliebenen, hat insbesondere keine (quasi-)erbrechtliche Dimension.<\/p>\n<h2>Anwendungsbereich<\/h2>\n<p>Wie aus dem Wortlaut und den kurzen Erkl\u00e4rungen ersichtlich, hat die Norm einen durchaus weiten Anwendungsbereich, ist also nicht sachgebietsspezifisch eingeschr\u00e4nkt (etwa auf Flugkatastrophen). Der Anspruch wird daher auch in erheblichem Ma\u00dfe Hinterbliebenen von Unfallopfern gew\u00f6hnlicher Verkehrsunf\u00e4lle zugutekommen. Der Gesetzgeber rechnet mit ca. 24.000 Haftungsf\u00e4llen pro Jahr (BT-Drucks. 18\/11397, S. 11).<\/p>\n<p>Auf die aus vertraglichen Sonderbeziehungen erwachsenden Anspr\u00fcche ist die Anspruchsgrundlage ausweislich ihrer systematischen Stellung im Deliktsrecht nicht anwendbar. Gleichwohl k\u00f6nnen und werden regelm\u00e4\u00dfig auch bei T\u00f6tungen im Rahmen solcher Beziehungen deliktsrechtliche Haftungen und mithin ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Im wichtigen Bereich der stra\u00dfenverkehrsrechtlichen Gef\u00e4hrdungshaftung gibt es ebenfalls ein entsprechendes Schmerzensgeld, das eine eigene Anspruchsgrundlage in \u00a7 10 III 1 StVG findet.<\/p>\n<h2>Anspruchsh\u00f6he<\/h2>\n<p>Von besonderem praktischem Interesse f\u00fcr B\u00fcrger und Mandanten wird die H\u00f6he der &#8222;angemessenen Entsch\u00e4digung&#8220; sein. Der Gesetzgeber enth\u00e4lt sich hier weitestgehend jeder Konkretisierung und gibt nicht einmal einen \u00e4u\u00dferen Rahmen vor. Es ist daher eine zun\u00e4chst uneinheitliche Praxis bei der Zumessung zu erwarten, die das Gericht nach Ermessen vorzunehmen hat (vgl. \u00a7 287 I 1 ZPO), da eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr immaterielle Einbu\u00dfen <i>per definitionem<\/i> nicht wirtschaftlich berechenbar ist. Eventuell erfolgt eine Orientierung an der Zumessungspraxis im Rahmen des herk\u00f6mmlichen Schmerzensgeldes, die sich an aus Vergleichsf\u00e4llen gebildeten Tabellen orientiert. L\u00e4ngerfristig werden wohl Tabellens\u00e4tze auch spezifisch f\u00fcr diesen Bereich entstehen.<\/p>\n<p>Es ist nicht zu erwarten, dass die Betr\u00e4ge dabei eine Gro\u00dfz\u00fcgigkeit erreichen, wie sie fast schon clich\u00e9haft aus dem angloamerikanischen Raum bekannt ist. Hinterbliebene werden sich also nicht am Tod eines geliebten Menschen &#8222;gesundsto\u00dfen&#8220; k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drucks. 18\/11397, S. 11), die allerdings nur bedingt aufschlussreich ist (dazu sogleich) und selbst nicht Teil des Gesetzes, k\u00f6nnte von einer H\u00f6he von jedenfalls weniger als 10.000 \u20ac in normal gelagerten F\u00e4llen auszugehen sein.<\/p>\n<h2>Bisherige Rechtslage und deren Auswirkungen auf die Anspruchsh\u00f6he<\/h2>\n<p>Nach bisheriger Rechtslage existierte ein Hinterbliebenengeld weder ausdr\u00fccklich im Gesetz, noch aufgrund Richterrechts o. \u00c4. Anerkannt war allerdings die Fallgruppe der sog. Schocksch\u00e4den, die auf einer korrekten Anwendung des allgemeinen Deliktsrechts beruhte. Demnach konnten Personen selbst ein eigenes Schmerzensgeld beanspruchen, wenn sie aufgrund der Konfrontation mit einem Ungl\u00fccksfall eigene, sehr erhebliche seelische Beeintr\u00e4chtigungen erlitten. Sie waren dann selbst an K\u00f6rper oder Gesundheit verletzt und insofern prim\u00e4r Gesch\u00e4digte. In Betracht kam dies aber nur dann, wenn die Beeintr\u00e4chtigung besonders schwer war und \u00fcber das allgemeine Lebensrisiko hinausging und spezifisch dem Delikt entsprach, u.a. selbstverst\u00e4ndlich zurechenbar und verschuldet war. Typischerweise kam das bei sehr nahen Angeh\u00f6rigen vor, die insbesondere die Verletzungen selbst mitansehen mussten und daraufhin Leiden von pathologischem Wert entwickelten, etwa Schockzust\u00e4nde, Depressionen o.\u00c4.<\/p>\n<p>Da die sonstige Rechtslage, auf der diese Fallgruppe beruht, sich durch \u00a7 844 III BGB nicht ge\u00e4ndert hat, wird es sie auch in Zukunft weiterhin geben. Sie ist im Anwendungsbereich allerdings, wie gezeigt, deutlich enger als die neue Anspruchsgrundlage, die grunds\u00e4tzlich jedes Leid sanktioniert, nicht erst das herausragend starke. Es ist insofern denkbar und keinesfalls fernliegend, dass die H\u00f6he des Anspruchs aus \u00a7 844 III BGB hinter der bei Schocksch\u00e4den zur\u00fcckbleibt. Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Bemessung im Rahmen des neuen Anspruchs an der bisherigen im Rahmen der Schocksch\u00e4den orientieren kann (BT-Drucks. 18\/11397, S. 14) und <i>Wagner<\/i> (NJW 2017, 2641, 2645) sieht damit eine Aufwertung der Anerkennung des Hinterbliebenenleids, die es gestatte, zuk\u00fcnftig bei Schocksch\u00e4den h\u00f6here Betr\u00e4ge zuzusprechen als bisher und auf diese Weise das Stufenverh\u00e4ltnis zu wahren, doch wird in der Gesetzesbegr\u00fcndung auf die Betr\u00e4ge bei Schocksch\u00e4den gerade nur als Obergrenze rekurriert (BT-Drucks. 18\/11397, S. 11; dies macht, entgegen <i>M\u00fcller<\/i>, VersR 2017, 321, 324, auch der Regierungsentwurf in BR-Drucks. 127\/17, S. 10 hinreichend deutlich, der diesen Betrag nur f\u00fcr die Kostenevaluation als Maximum heranzieht) und insgesamt tr\u00e4gt die Begr\u00fcndung mindestens ebenso gut die Auffassung, die Anspruchsh\u00f6he sei generell niedriger (vgl. <i>M\u00fcller<\/i>, aaO, 325). Erst die Judikatur wird f\u00fcr die Praxis zeigen, ob der (nicht Gesetz gewordenen) eventuellen Aufwertungsintention des Gesetzgebers bei der Auslegung entscheidende Beachtung zuteilwird. Wie genau die niedrigeren Voraussetzungen bei der Anspruchsh\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen sind, l\u00e4sst n\u00e4mlich auch die Gesetzesbegr\u00fcndung offen (BT-Drucks. 18\/11397, S. 14).<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das Hinterbliebenengeld wird vermutlich in n\u00e4chster Zeit recht h\u00e4ufig die Gerichte besch\u00e4ftigen, erheblichen Streit d\u00fcrfte es um die Voraussetzung des besonderen N\u00e4heverh\u00e4ltnisses und die Anspruchsh\u00f6he, d.h. die &#8222;Angemessenheit&#8220; geben. Beides sind letztlich extrem unbestimmte Rechtsbegriffe, die divergierende Einzelfallentscheidungen beg\u00fcnstigen d\u00fcrften. Erst wenn ein breiter Fundus an Altjudikatur vorliegt, wird es auch der Rechtsanwaltschaft gelingen, gerichtliche und au\u00dfergerichtliche L\u00f6sungen auf sicherem Boden risikoarm zu erreichen. Besonders interessant wird unter diesen Umst\u00e4nden die anf\u00e4ngliche Regulierungspraxis der Versicherungen, die ebenfalls \u00fcber keine sehr konkreten Anhaltspunkte verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Gerade aufgrund der Unsicherheiten kann es sich hier aber lohnen, nicht die von Gegnern und Versicherungen angebotenen Betr\u00e4ge ungepr\u00fcft zu akzeptieren, sondern fachm\u00e4nnischen Rat einzuholen, wenngleich auch dieser nicht die ansonsten gewohnte Pr\u00e4zision aufweisen kann. Umgekehrt wird solcher Rat auch zur Anspruchsabwehr noch dringender ben\u00f6tigt als bez\u00fcglich \u00e4lterer Rechtsfragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht nur durch den Absturz des Germanwings-Flugzeuges in den franz\u00f6sischen Alpen ist in den letzten Jahren eine Thematik gelegentlich in die Zeitungen und das \u00f6ffentliche Bewusstsein gelangt, derer sich der Gesetzgeber nunmehr, d. h. schon im letzten Jahr, mit einer \u00c4nderung des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs angenommen hat: Das Hinterbliebenengeld (teilweise untechnisch: Angeh\u00f6rigenschmerzensgeld), in anderen Staaten schon [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[111,108,109,110,112,107],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/315"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=315"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/315\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":318,"href":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/315\/revisions\/318"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=315"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=315"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=315"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}