{"id":324,"date":"2018-03-13T18:49:31","date_gmt":"2018-03-13T17:49:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/?p=324"},"modified":"2018-03-14T11:28:27","modified_gmt":"2018-03-14T10:28:27","slug":"zuweisung-der-ehewohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/zuweisung-der-ehewohnung\/","title":{"rendered":"Zuweisung der Ehewohnung"},"content":{"rendered":"<p>In der Ehe l\u00e4uft es nicht gut; genau genommen l\u00e4uft es schlecht. Immer schlechter. Es kommt zu Streitigkeiten und letztlich wird klar: Eine Trennung ist erforderlich, Perspektive: Scheidung. Zugunsten der Kinder, aus finanziellen Gr\u00fcnden oder aufgrund der Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden, erfolgt die Trennung zun\u00e4chst innerhalb der ehelichen Wohnung oder des ehelichen Hauses &#8211; auch im Hinblick auf die Scheidungsvoraussetzung des Trennungsjahres (\u00a7 1565 II BGB) ist dies m\u00f6glich, \u00a7 1567 I 2 BGB.<\/p>\n<p>Die Spannungen allerdings werden nicht behoben, im Gegenteil: Es wird schlimmer. Die Auseinandersetzungen eskalieren, die Kinder leiden unter der Situation und es kommt zu unliebsamem Besuch neuer Partner. Was ist in dieser unertr\u00e4glichen Situation zu tun?<!--more--><\/p>\n<p>Aus Anlass eines \u00fcbersichtlichen Beitrags von\u00a0<i>Kasenbacher<\/i> (NJW-Spezial 2018, 68 f.) soll an dieser Stelle knapp eine m\u00f6gliche Antwort auf diese Frage gegeben werden, um denen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, eine rechtliche Orientierung zu geben:<\/p>\n<p>Vom Gesetz vorgesehen ist in solchen F\u00e4llen die M\u00f6glichkeit der Zuweisung der Ehewohnung an einen der beiden Ehegatten. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage enth\u00e4lt \u00a7 1361b I 1 BGB. Nach dieser Norm kann ein Ehegatte die \u00dcberlassung der Ehewohnung oder eines Teils derselben durch den anderen verlangen. Daf\u00fcr m\u00fcssen einige Voraussetzungen vorliegen, namentlich:<\/p>\n<ol>\n<li>Getrenntleben zweier Ehegatten bzw. Intention zur Trennung<\/li>\n<li>Ehewohnungsqualit\u00e4t<\/li>\n<li>Unbillige H\u00e4rte nach Abw\u00e4gung<\/li>\n<li>Kein Ausschluss nach Abs. 4<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die erste Voraussetzung ist weitgehend unproblematisch. Erforderlich ist eine Trennung bzw. die Absicht dazu im Sinne des \u00a7 1567 I 1, 2 BGB, also die Aufhebung der h\u00e4uslichen Gemeinschaft mit der Ablehnung mindestens eines Ehegatten, sie wiederherzustellen.<\/p>\n<p>Die Wohnung, deren \u00dcberlassung begehrt wird, muss eine &#8222;Ehewohnung&#8220; sein, was dann der Fall ist, wenn die Ehegatten, wenn auch nur zeitweise, zusammen darin wohnten, wobei es zun\u00e4chst unerheblich ist, ob einer der beiden im Rahmen der Trennung ausgezogen ist (M\u00fcKo\/<i>Weber-Monecke<\/i>, \u00a7 1361b BGB, Rn. 4). Ausgeschlossen ist ein Anspruch allerdings dann, wenn der Auszug \u00fcber sechs Monate zur\u00fcckliegt und eine R\u00fcckkehrabsicht nicht mitgeteilt wurde (\u00a7 1361b IV BGB).<\/p>\n<p>Die komplizierteste Voraussetzung ist die dritte genannte: Es muss, nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde, inklusive des Einflusses auf etwaige Kinder (\u00a7 1361b I 2 BGB) und der dinglichen Rechtslage (Eigentum, etc.)\u00a0 an der Wohnung (\u00a7 1361b I 3 BGB), eine &#8222;unbillige H\u00e4rte&#8220; zu vermeiden sein. Eine kurze und klare Definition, wann eine solche vorliegt, kann nicht gegeben werden; es handelt sich vielmehr um eine einzelfall-, allenfalls fallgruppenorientierte Wertung (vgl. <i>Kasenbacher<\/i>, aaO, 68), die im Streitfall vom Gericht vorgenommen werden muss. Eine grobe Orientierung gibt \u00a7 1361b II BGB, der die \u00dcberlassung regelm\u00e4\u00dfig dann anordnet, wenn der Anspruchsgegner K\u00f6rper, Gesundheit oder Freiheit des Anspruchsstellers verletzt oder damit gedroht hat und entweder mit weiteren Angriffen zu rechnen ist oder ein Zusammenleben nicht mehr zumutbar erscheint.<\/p>\n<p>Diese hohen Voraussetzungen implizieren allerdings nicht, unter dieser Schwelle sei ein \u00dcberlassungsanspruch kaum denkbar. Es gen\u00fcgen zwar nicht die mit einer Trennung immer verbundenen Unannehmlichkeiten, unzumutbare Belastungen unterhalb k\u00f6rperlicher T\u00e4tlichkeiten k\u00f6nnen aber ausreichen. Solche k\u00f6nnen Belastungen der Kinder durch Streit, St\u00f6rungen durch Rauschmittelkonsum oder sonstiges r\u00fccksichtsloses Verhalten und auch die Aufnahme neuer Partner in die Wohnung darstellen. Im Rahmen der Gesamtabw\u00e4gung sind dann auch sonstige Lebensbedingungen wie etwa die wirtschaftliche Situation, ein Verschulden und die Intensit\u00e4t der Zerr\u00fcttung zu ber\u00fccksichtigen. Erstere entscheiden auch mit dar\u00fcber, <i>wem<\/i> der beiden die Wohnung zu \u00fcberlassen ist (vgl. <i>Kasenbacher<\/i>, aaO, 68 f.).<\/p>\n<p>Wie also kann ein Ehegatte, der sich einer &#8222;unbilligen H\u00e4rte&#8220; ausgesetzt f\u00fchlt, der somit nach eigenem Empfinden nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung leben kann, einsch\u00e4tzen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen \u00dcberlassungsanspruch auch objektiv gegeben sind, ob mithin ein Antrag im sogenannten Wohnungszuweisungsverfahren (\u00a7\u00a7 200 ff. FamFG) Aussicht auf Erfolg hat? Er kann es meist gar nicht. Abgesehen von besonders extremen und eindeutigen F\u00e4llen, etwa solchen k\u00f6rperlicher Gewalt, ist eine Vielzahl an Umst\u00e4nden zu ber\u00fccksichtigen und eine Einsch\u00e4tzung nur in Kenntnis der Rechtsprechungspraxis sinnvoll m\u00f6glich. Es empfiehlt sich in allen F\u00e4llen der begehrten Zuweisung daher, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren &#8211; er kennt mitunter sogar die Entscheidungspraxis des im konkreten Fall zust\u00e4ndigen Familiengerichts und kann daneben \u00fcber andere M\u00f6glichkeiten der Probleml\u00f6sung beraten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Ehe l\u00e4uft es nicht gut; genau genommen l\u00e4uft es schlecht. Immer schlechter. Es kommt zu Streitigkeiten und letztlich wird klar: Eine Trennung ist erforderlich, Perspektive: Scheidung. 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