{"id":331,"date":"2018-03-25T11:20:48","date_gmt":"2018-03-25T10:20:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/?p=331"},"modified":"2018-03-25T11:20:48","modified_gmt":"2018-03-25T10:20:48","slug":"eltern-haften-fur-ihre-kinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-kellner.org\/blog\/eltern-haften-fur-ihre-kinder\/","title":{"rendered":"Eltern haften f\u00fcr ihre Kinder!"},"content":{"rendered":"<p>Dieser st\u00e4ndig wiederholte und an vielen Gefahrenstellen zu lesende Satz trifft grunds\u00e4tzlich nicht zu (vgl. Jauernig\/<i>Teichmann<\/i>, \u00a7 832 BGB, Rn. 1). Gleichwohl kennt das BGB eine Norm, die die Haftung der Eltern f\u00fcr Sch\u00e4digungen durch ihre Kinder begr\u00fcnden kann, n\u00e4mlich \u00a7 832 I BGB. Dass der obige Standardsatz nicht gerade aufgrund dieser Regelung gilt, ist zuv\u00f6rderst daran zu erkennen, dass \u00a7 832 I BGB eine Haftung nicht etwa &#8222;f\u00fcr das Kind&#8220;, also f\u00fcr dessen den Eltern angelastetes Verschulden begr\u00fcndet, sondern an eine eigene Pflichtverletzung derselben ankn\u00fcpft, n\u00e4mlich an eine Verletzung der Aufsichtspflicht, \u00a7 832 I 2 BGB.<\/p>\n<p>Mit einer Konkretisierung dieser Pflicht, die nicht nur Eltern von Kindern treffen kann, bei diesen aber sehr klar aus \u00a7\u00a7 1626 I 1, 1631 I BGB folgt, befasst sich das <i>LG Wuppertal<\/i> in einem Urteil vom 17.10.2017 (16 S 19\/17 = BeckRS 2017, 132100).<!--more--> \u00dcbereinstimmend mit der bisherigen Rechtsprechung betont das Gericht, einem sieben- bis achtj\u00e4hriges Kind d\u00fcrfe von den Eltern grunds\u00e4tzlich zugetraut werden, bekannte Wege mit dem Fahrrad im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr alleine und unbeaufsichtigt zur\u00fcckzulegen. Das <i>Gericht<\/i> betont aber, dass es von diesem Grundsatz Ausnahmen geben kann &#8211; eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit, denn der genaue Inhalt der Aufsichtspflicht h\u00e4ngt von verschiedensten Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (Schulze u.a.\/<i>Staudinger<\/i>, \u00a7 832 BGB, Rn. 11).<\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall war das Kind mit einem Fahrrad ohne Kettenschutz und einer sehr weiten Hose unterwegs. Diese verfing sich in der Kette, das Kind verlor die Kontrolle \u00fcber das Rad und besch\u00e4digte ein fremdes Fahrzeug. Die sich aus beiden Besonderheiten (fehlender Schutz und Hose) ergebende Risikoerh\u00f6hung gen\u00fcgt dem <i>Gericht<\/i>, um eine Aufsichtspflichtverletzung anzunehmen: Erforderlich gewesen sei zumindest die Aufkl\u00e4rung und Belehrung des Kindes \u00fcber die zus\u00e4tzlichen Gefahren, die wohl nicht erfolgt war.<\/p>\n<p>Der dogmatische Ausgangspunkt des Urteils ist unspektakul\u00e4r, das Ergebnis im konkreten Rechtsstreit jedenfalls nicht v\u00f6llig unvorhersehbar. Dennoch gibt die Entscheidung Anlass, noch einmal darauf hinzuweisen, wie weit die Aufsichtspflicht gehen kann und wie abh\u00e4ngig sie von auf den ersten Blick nicht besonders bedeutenden Umst\u00e4nden ist: Ein Kind f\u00e4hrt jeden Tag mit dem Fahrrad zur Schule und die Eltern wissen, dass es dies beherrscht und sie pflichtgem\u00e4\u00df handeln (unterlassen). Eines Tages stellen sie fest, dass der Kettenschutz fehlt. Es gen\u00fcgt nicht, irgendwann oder auch zeitnah Ersatz zu beschaffen. Die neue gef\u00e4hrlichere Situation erfordert mindestens eine genaue Unterrichtung des Kindes, besser den Verzicht auf weitere Fahrten mit dem Rad.<\/p>\n<p>Es sind unz\u00e4hlige \u00e4hnliche Konstellationen im Verkehr oder anderen Lebensbereichen denkbar. Eltern sollten also stets besonders aufmerksam sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dieser st\u00e4ndig wiederholte und an vielen Gefahrenstellen zu lesende Satz trifft grunds\u00e4tzlich nicht zu (vgl. Jauernig\/Teichmann, \u00a7 832 BGB, Rn. 1). Gleichwohl kennt das BGB eine Norm, die die Haftung der Eltern f\u00fcr Sch\u00e4digungen durch ihre Kinder begr\u00fcnden kann, n\u00e4mlich \u00a7 832 I BGB. 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