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Kanzlei Judith Kellner Mannheim

Therese-Blase-Straße 11 | 68309 Mannheim


Testamentsvollstreckung

Sonnenuntergang Wollen Sie sicherstellen, dass Ihre Wünsche im Erbfall auch tatsächlich so umgesetzt werden, wie Sie sich dies vorgestellt haben?
Dann empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der als Ihr Bevollmächtigter nach Ihrem Ableben dafür sorgt.

Was bietet die Kanzlei Judith Kellner als Testamentsvollstrecker?

Um unseren Mandaten im Erbrecht einen umfassenden Service anbieten zu können, übernehmen wir seit einigen Jahren das Amt des Testamentsvollstreckers und können weitreichende Erfahrungen aus den abgewickelten Vollstreckungen vorweisen. Durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel den Besuch erbrechtlicher Symposien der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) und die Absolvierung des DVEV-Testamentsvollstreckerlehrgangs mit abschließender Zertifizierung stellen wir auch die Aktualität der theoretischen Grundlagen sicher. Insbesondere wenn wir Sie bei der Regelung Ihrer Verfügungen unterstützt haben, kennen wir Ihre Beweggründe sehr detailliert und können deshalb auch im Vollstreckungsfall Ihre Wünsche besonders effektiv umsetzen.

Weitere Gründe für die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers können sein:

  • Ihre Erben sind zerstritten oder Sie rechnen mit einem Streit bei Eintritt des Erbfalles
  • Ihre Erben sind teilweise noch minderjährig und benötigen deshalb Unterstützung
  • Ihre Erben sind geschäftlich unerfahren
  • Ihr zu vererbendes Vermögen ist groß und deshalb ist eine professionelle Verwaltung nötig

Wie erhält man den gewünschten Testamentsvollstrecker?

Man nimmt eine diesbezügliche Bestimmung in seinem Testament oder in einem Erbvertrag auf. Die Vollstreckung muss im Erbfall vom Testamentsvollstrecker angenommen werden, erst dann ist sie wirksam. Deshalb muss vorher mit diesem geklärt sein, ob zur Übernahme dieses Amtes die Bereitschaft besteht. Als Testamentsvollstrecker können Sie aber nicht den Notar einsetzen, der Ihr Testament beurkundet hat, da diese Ernennung nach dem Beurkundungsgesetz nichtig ist.

Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?

Den Aufgabenumfang bestimmt der Erblasser in seinem Testament. Dies kann er natürlich nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen tun, die den Aufgabenumfang ebenfalls begrenzen. Mangels besonderer Regelungen muss sich der Testamentsvollstrecker um die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten kümmern und den Nachlass abwickeln, also unter den Erben aufteilen und Pflichtteilsansprüche ausgleichen. Der Erblasser kann aber auch eine Dauervollstreckung bestimmen. Bei dieser kümmert sich der Testamentsvollstrecker dauerhaft oder für den vom Erblasser bestimmten Zeitraum um die Verwaltung des Erbes.

Welche Rechte und Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz. Dabei muss er das ihm anvertraute Vermögen sichern und erhalten. Der Testamentsvollstrecker erstellt ein Nachlassverzeichnis, erfüllt alle Vermächtnisse und Auflagen und treibt offene Forderungen ein. Natürlich muss er auch bestehende Verbindlichkeiten ausgleichen. Die Erben haben einen Anspruch auf Auskunft. Der Testamentsvollstrecker darf nicht für sich selbst über Nachlassgegenstände verfügen (Verbot des Selbstkontrahierens), er kann also zum Beispiel nicht für sich selbst Immobilien aus dem Nachlass erwerben.

Welche Vergütung erhält der Testamentsvollstrecker

Dem Testamentsvollstrecker steht eine "angemessene" Vergütung für seine Tätigkeit zu. Die Rechtsprechung hat diese gesetzliche Vorschrift als Prozentsatz in Abhängigkeit von der Nachlasshöhe ausgelegt. Der Deutsche Notarverein hat daraus Vergütungsempfehlungen entwickelt, die auch unter http://www.dnotv.de/_files/Dokumente/Testamentsvollstrecker/TV-Verguetungsempfehlungen-notar.pdf nachzulesen sind.

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