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Kanzlei Judith Kellner Mannheim

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Urteil / Beschluss

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 131/2022

Verurteilung wegen Kriegsverbrechen in Syrien rechtskräftig

Beschluss vom 10. August 2022 – 3 StR 187/22

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen.

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen reiste der Angeklagte aus Deutschland nach Syrien und schloss sich dort im März 2014 dem "Islamischen Staat" (IS) an. Er übernahm Aufgaben als Wärter in einem Gefängnis des IS und wurde im Juli 2014 mit drei weiteren Männern herbeigerufen, um einen vom IS gefangen Genommenen zu bestrafen. Der Angeklagte und die anderen drei schlugen über einen längeren Zeitraum auf den Gefesselten ein, der an seinen hinter dem Rücken zusammengebundenen Händen unter der Decke aufgehängt worden war. Nach einiger Zeit ließen sie von dem Malträtierten ab, der in dem Verhörraum spätestens zwei Tage danach an den beigebrachten Verletzungen starb.

Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hatte und zudem bereits wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung am IS zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die er vollständig verbüßt hat.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 26. November 2021 - III-6 StS 5/18

Karlsruhe, den 7. September 2022

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


Entnommen aus http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0131/22

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