QVM-Zertifizierung

Ab April 2023 bin ich aufgrund meiner nachgewiesenen Qualifikationen berechtigt, den Titel QVM-Mediatorin zu führen.

Die Bestätigung für diese Berechtigung finden Sie auf meiner Website.

Bei dem QVM (QualitätsVerbund Mediation) handelt es sich um eine verbandsübergreifende Stelle im Sinne der Begründung des Mediationsgesetzes durch die Bundesregierung. Die QVM-Zertifizierungsstelle zertifiziert auf der Basis des QVM-Standards. Die QVM-Zertifizierung orientiert sich an den internationalen Regelungen der Personenzertifizierung (ISO/IEC 17024:2012).

Mediations-Supervision

Seit Dezember 2019 habe ich die Ausbildung zur Mediations-Supervisorin abgeschlossen.

Eine Supervision unterstützt das kritische Überdenken der Vorgehensweise des Mediators in einer aktuellen Mediation. Ziel dabei ist, Probleme und Blockaden aufzulösen, um das Verfahren zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen.    

Ich biete Gruppen- oder Einzelsupervisionen an.

Eine Supervision durch mich ist als Fortbildung gemäß §4 ZMediatAusbV anerkannt.

Mediation mit Erben – Veröffentlichung im Springer-Verlag in der „essentials“-Reihe

Die Co-Mediatorinnen Dr. Sabine Wegner-Kirchhoff und Judith Kellner haben im Januar 2019 eine praxisorientierte Abhandlung über Mediationen mit Erben veröffentlicht, in die die langjährigen Erfahrungen der beiden Autorinnen mit durchgeführten Mediationen in Erbsachen eingeflossen sind.

Die Veröffentlichung ist in der Reihe „essentials“ des Springer Verlags erschienen und kann dort als eBook und als Softcover erworben werden.

eBook ISBN: 978-3-658-24767-6
DOI: 10.1007/978-3-658-24767-6
Softcover ISBN: 978-3-658-24766-9

https://www.springer.com/de/book/9783658247669#aboutBook

 

Kooperative Praxis als weitere Konfliktlösungsmethode der Kanzlei Kellner

Seit einiger Zeit hat eine weitere Methodik zur Konfliktlösung und Streitbeilegung aus dem US-amerikanischen Rechtsraum Eingang auch in Europa gefunden, die „kooperative Praxis, engl. „collaborative law“ oder „collaborative practice“.

Dabei handelt es sich faktisch um die Kombination der klassischen anwaltlichen Vertretung einer Partei mit der Vorgehensweise und Methodik mediativer Verfahren.

Im Gegensatz zur „normalen“ Mediation unter der Leitung eines neutralen Mediators suchen alle Parteien mithilfe ihrer jeweiligen Anwälte innerhalb eines der Mediation angenäherten Verhandlungsverfahrens gemeinsam eine Lösung.

Im Gegensatz zur „reinen“ anwaltlichen Vertretung entwickeln die beteiligten Anwälte gemeinsam eine Lösung, die allen Parteien gerecht wird und nicht eine Partei einseitig bevorteilt. Alle Parteien willigen bei Verfahrensbeginn ein, dass ihr jeweiliger Anwalt nicht das für sie individuell günstigste Ergebnis sucht, sondern gemeinsam mit den Gegenanwälten die für alle akzeptable und damit ggf. aus der individuellen Sicht „zweitbeste“ Lösung.

Bei der Vertragsgestaltung für die kooperative Praxis ist es üblich, dass die beteiligten Anwälte sich verpflichten, die Parteien in einem sich eventuell doch noch anschließenden Gerichtsverfahren nicht weiter zu vertreten, um nicht im Voraus das geplante Verhandlungsverfahren mit dem Damoklesschwert des drohenden Gerichtsverfahrens zu erschweren. Für diesen Fall müssen sich die Parteien also andere anwaltliche Vertreter suchen.
Allerdings bleibt anzumerken, dass ein Mediator, der auch als Anwalt tätig ist, auch bei einem reinen Mediationsverfahren keine der Parteien anschließend außerhalb der Mediation weiter vertreten darf. Insoweit liegt hier bei der kooperativen Praxis also kein Unterschied zur Mediation vor.

Die Kanzlei Kellner hat mit dem Verfahren der kooperativen Praxis ebenso Erfahrungen gesammelt wie mit der reinen Mediation. Deshalb können wir bei Interesse diese Methodik als eine weitere Konfliktlösungsalternative ebenfalls anbieten.

Eltern haften für ihre Kinder!

Dieser ständig wiederholte und an vielen Gefahrenstellen zu lesende Satz trifft grundsätzlich nicht zu (vgl. Jauernig/Teichmann, § 832 BGB, Rn. 1). Gleichwohl kennt das BGB eine Norm, die die Haftung der Eltern für Schädigungen durch ihre Kinder begründen kann, nämlich § 832 I BGB. Dass der obige Standardsatz nicht gerade aufgrund dieser Regelung gilt, ist zuvörderst daran zu erkennen, dass § 832 I BGB eine Haftung nicht etwa „für das Kind“, also für dessen den Eltern angelastetes Verschulden begründet, sondern an eine eigene Pflichtverletzung derselben anknüpft, nämlich an eine Verletzung der Aufsichtspflicht, § 832 I 2 BGB.

Mit einer Konkretisierung dieser Pflicht, die nicht nur Eltern von Kindern treffen kann, bei diesen aber sehr klar aus §§ 1626 I 1, 1631 I BGB folgt, befasst sich das LG Wuppertal in einem Urteil vom 17.10.2017 (16 S 19/17 = BeckRS 2017, 132100). Weiterlesen

Zuweisung der Ehewohnung

In der Ehe läuft es nicht gut; genau genommen läuft es schlecht. Immer schlechter. Es kommt zu Streitigkeiten und letztlich wird klar: Eine Trennung ist erforderlich, Perspektive: Scheidung. Zugunsten der Kinder, aus finanziellen Gründen oder aufgrund der Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden, erfolgt die Trennung zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung oder des ehelichen Hauses – auch im Hinblick auf die Scheidungsvoraussetzung des Trennungsjahres (§ 1565 II BGB) ist dies möglich, § 1567 I 2 BGB.

Die Spannungen allerdings werden nicht behoben, im Gegenteil: Es wird schlimmer. Die Auseinandersetzungen eskalieren, die Kinder leiden unter der Situation und es kommt zu unliebsamem Besuch neuer Partner. Was ist in dieser unerträglichen Situation zu tun? Weiterlesen

Mediation und Zeitgeist

Der Koalitionsvertrag ist ausgehandelt – die Diskussionen gehen weiter, werden teilweise sogar heftiger, wie die personellen Querelen in der SPD in den letzten Tagen. Viele in der Gesellschaft, Parteibasis und wohl selbst in den Parteispitzen sind mit dem Ergebnis unzufrieden, fühlen sich bzw. ihre Partei übervorteilt oder finden die vereinbarte Politik nicht wegweisend genug. Der Natur des Koalitionsvertrages entspricht es, dass nicht alle Positionen vollkommen verwirklicht werden können.

Aus diesem Anlass hält Rainer Erlinger in seinem lesenswerten Essay „Passt schon“ in der Süddeutschen Zeitung Nr. 34 vom 10./11.02.2018, S. 45 ein Plädoyer für den Kompromiss – nicht den der eventuellen zukünftigen Koalitionäre, sondern für das Konzept als solches, für die Vermittlung divergierender Positionen durch Entgegenkommen schlechthin. Nachdem er eine allgemeine Ablehnung desselben in der öffentlichen Meinung und sogar der Sprache („Nähe von ‚Kompromiss‘ zu ‚kompromittieren'“) diagnostiziert hat, grenzt er ihn von einem zunächst ähnlichen Begriff oder Phänomen, namentlich dem „Konsens“ ab, sieht in ihm letztlich einen Ausdruck von Toleranz. Deshalb sei ein Kompromiss auch erst dann ablehnenswert, wenn die allgemeinen Grenzen der Toleranz aufgegeben, wenn die eigenen „Grundwerte“ verraten würden. Erlinger hält Kompromisse für nützlich, zieht eine Verbindung zwischen der kantianischen Tradition in der Moralphilosophie zur Ablehnung des Kompromisses und stellt diesem kategorischen Richtigkeitsanspruch die abweichende, utilitaristische Tradition anderer ideengeschichtlicher Kulturkreise gegenüber, die kompromissfreundlicher sei. Er schließt sich dementsprechend teilweise dem Philosophen Margalit an, indem er den Kompromiss als Auflösung eines Zielkonflikts zwischen „Frieden und Gerechtigkeit“ sieht, wenngleich er den Frieden durch die Bewahrung der den Kompromiss erforderlich machenden sozialen Institution ersetzen möchte („Demokratie“, „Liebe“, „Gemeinschaft“, „Anerkennung des Gegenübers“). Im Ergebnis erkennt er an, eine kompromissweise Lösung bringe vielleicht weniger das Brillante und Herausragende hervor, wobei er auf den angeblich kompromisslosen Stil des Apple-Idols Steve Jobs verweist, sei jedoch dem Zusammenleben und Gemeinwohl dienlich, wie man am kompromisslosen Kurs einiger Regierungen sehen könne und spiegele die Anerkennung der eigenen Fehlbarkeit wieder – Kompromisslosigkeit sei „Hybris“ und Gott vorbehalten.

Bei jedem Mediator und jedem potentiellen Medianten muss die Feststellung, der Kompromiss sei derzeit in Verruf, Schrecken auslösen. Ist es nicht gerade ein Kompromiss, der Ziel des ganzen Verfahrens, der ganzen Methode der Mediation ist? Weiterlesen

Das Hinterbliebenengeld

Nicht nur durch den Absturz des Germanwings-Flugzeuges in den französischen Alpen ist in den letzten Jahren eine Thematik gelegentlich in die Zeitungen und das öffentliche Bewusstsein gelangt, derer sich der Gesetzgeber nunmehr, d. h. schon im letzten Jahr, mit einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs angenommen hat: Das Hinterbliebenengeld (teilweise untechnisch: Angehörigenschmerzensgeld), in anderen Staaten schon länger Bestandteil des gesetzlichen Haftungsregimes, hat erstmalig ausdrückliche gesetzliche Erwähnung gefunden. Anwendbar ist es auf Fälle, in denen die tödliche Verletzung nach dem 22.07.2017 eingetreten ist (Art. 229 § 43 EGBGB)

Gegenstand

Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlung, der nahen Bezugspersonen von Getöteten aufgrund der Tötung zustehen kann. Er ist in § 844 III BGB normiert, der nun folgenden Wortlaut hat:

Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.Weiterlesen

Die Mietwagenfalle

Das Problem

Der gesetzliche Grundgedanke ist einfach: Wer im Straßenverkehr das Eigentum eines anderen beschädigt, muss diesen schadlos halten, jedenfalls soweit seine eigene Verantwortlichkeit (etwa aufgrund Verschuldens oder der sogenannten Betriebsgefahr) reicht und nicht aufgrund einer Mitverantwortung des Geschädigten gemindert ist. Es gilt der Grundsatz der Totalreparation, das bedeutet, es ist im Prinzip der gesamte Schaden des anderen zu ersetzen.

Wenn Sie also etwa an der roten Ampel warten und ein Fahrzeug von hinten kommend nicht rechtszeitig bremst, sondern auf Ihr Fahrzeug auffährt und es beschädigt, muss der Fahrer – bzw. seine Versicherung – des anderen Fahrzeugs die Reparatur Ihres Wagens bezahlen. Wenn Ihr Wagen wegen des Unfalls eine Woche in der Werkstatt verbringt und Sie deswegen ein Ersatzfahrzeug benötigen, sind auch die dafür entstehenden Kosten Teil des Schadens, den der andere zu tragen hat.

So weit, so einfach und einleuchtend.

Gelegentlich kommen allerdings Mandanten zu uns, weil sich die gegnerische Versicherung weigert, solche Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Gestritten wird in manchen dieser Fälle nicht über die Haftung an sich („dem Grunde nach“), auch nicht über Mithaftungsanteile, sondern über die legitime Höhe der Kosten für den Mietwagen selbst.

Es tut sich hier ein Problemfeld auf, das ich die „Mietwagenfalle“ nennen möchte; Falle deshalb, weil eine erhebliche Gefahr besteht, in sie zu tappen, ehe man überhaupt Bedarf gesehen hat, fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, daneben auch, weil ihr, einmal hineingefallen, nicht unbedingt ganz einfach zu entkommen ist. Entgegen dem oben dargestellten Grundsatz kann es vorkommen, dass sich der Unfall für den Geschädigten, der eigentlich vollständig entschädigt werden muss (und, formal betrachtet, hier dennoch wird), als teurer Zwischenfall erweist. Weiterlesen

Seniorenrecht, Vorsorge und Elder Mediation – Eine Erklärung

Kurzzusammenfassung für Eilige

„Seniorenrecht“, „Elder Mediation“ und „Vorsorge“ sind Oberbegriffe für eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungs- und Gestaltungsanliegen und -methoden. Thematisch erfasst werden insbesondere:

  • Betreuungsverfügungen
  • Vorsorgevollmachten
  • Patientenverfügungen
  • Praktische Vorsorge für den Pflegefall
  • Bestattungsvorsorge
  • Vermögensvorsorge
    • Vorweggenommene Erbfolge
    • Klassische Erbfolge
    • Jeweils mittels verschiedenster Instrumente
    • Erbschaftsstreitigkeiten
    • Versicherungsansprüche
    • Sozialleistungsansprüche
    • Unterhaltsansprüche

Wichtig für jeden Älterwerdenden ist, sich dieser Möglichkeiten bewusst zu sein und ihre Bedeutung für die eigenen Lebensumstände, eventuell mittels fachkundigen Rats, zu ermitteln.

Begriffliche Ausgangssituation

Häufig ist die Rede vom demographischen Wandel: Die Gesellschaft altere, heißt es allenthalben. Dieser Umstand zeigt sich auch in einer zunehmenden Fokussierung von Rechtsanwälten und Mediatoren auf Themen, die ältere Menschen betreffen oder all diejenigen, die mit solchen familiär verbunden sind. Weiterlesen