Archiv der Kategorie: Erbrecht

Mediation mit Erben – Veröffentlichung im Springer-Verlag in der „essentials“-Reihe

Die Co-Mediatorinnen Dr. Sabine Wegner-Kirchhoff und Judith Kellner haben im Januar 2019 eine praxisorientierte Abhandlung über Mediationen mit Erben veröffentlicht, in die die langjährigen Erfahrungen der beiden Autorinnen mit durchgeführten Mediationen in Erbsachen eingeflossen sind.

Die Veröffentlichung ist in der Reihe „essentials“ des Springer Verlags erschienen und kann dort als eBook und als Softcover erworben werden.

eBook ISBN: 978-3-658-24767-6
DOI: 10.1007/978-3-658-24767-6
Softcover ISBN: 978-3-658-24766-9

https://www.springer.com/de/book/9783658247669#aboutBook

 

Seniorenrecht, Vorsorge und Elder Mediation – Eine Erklärung

Kurzzusammenfassung für Eilige

„Seniorenrecht“, „Elder Mediation“ und „Vorsorge“ sind Oberbegriffe für eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungs- und Gestaltungsanliegen und -methoden. Thematisch erfasst werden insbesondere:

  • Betreuungsverfügungen
  • Vorsorgevollmachten
  • Patientenverfügungen
  • Praktische Vorsorge für den Pflegefall
  • Bestattungsvorsorge
  • Vermögensvorsorge
    • Vorweggenommene Erbfolge
    • Klassische Erbfolge
    • Jeweils mittels verschiedenster Instrumente
    • Erbschaftsstreitigkeiten
    • Versicherungsansprüche
    • Sozialleistungsansprüche
    • Unterhaltsansprüche

Wichtig für jeden Älterwerdenden ist, sich dieser Möglichkeiten bewusst zu sein und ihre Bedeutung für die eigenen Lebensumstände, eventuell mittels fachkundigen Rats, zu ermitteln.

Begriffliche Ausgangssituation

Häufig ist die Rede vom demographischen Wandel: Die Gesellschaft altere, heißt es allenthalben. Dieser Umstand zeigt sich auch in einer zunehmenden Fokussierung von Rechtsanwälten und Mediatoren auf Themen, die ältere Menschen betreffen oder all diejenigen, die mit solchen familiär verbunden sind. Weiterlesen

Bestattungskosten und -vorsorge

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich: Neben Vorsorgemaßnahmen für Alter und Krankheit wie Generalvollmacht, Patientenverfügung und Testament sollte auch an die Bestattungsvorsorge gedacht werden, um sicherzustellen, dass die Bestattung nach den eigenen Vorstellungen erfolgt.

Dabei ist folgender Regelungskontext im Blick zu behalten:

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes (OVG Lüneburg, BeckRS 2003, 22153) und ähnlicher Gemeinwohlerwägungen (vgl. VG Düsseldorf, BeckRS 2013, 59581) ist die Pflicht zur Bestattung mit einigen Anforderungen an die konkrete Umsetzung öffentlich-rechtlich determiniert (z.B. §§ 30ff. BestattG-BW). Vorgesehen ist, dass überlebende Angehörige verpflichtet sind, die Bestattung innerhalb eines recht kurzen Zeitraums vorzunehmen (z.B. § 37 I 1 BestattG-BW). Welche Angehörigen das sind, bestimmt das Landesrecht (z.B. § 31 I 1, 2 i.V.m. § 21 I Nr. 1, III BestattG-BW). Sie tragen dafür zunächst auch unabhängig von zivilrechtlichen Fragestellungen die Kosten (vgl. BGH, ZEV 2012, 559, 560f.).

Neben diese Bestattungspflicht tritt ein Bestattungsrecht (nicht aber eine weitere -pflicht, vgl. Gutzeit/Vrban, NJW 2012, 630, 631 mwN auch zur aA) privatrechtlicher Natur, das zunächst gewohnheitsrechtlich den Angehörigen zukommt (Palandt/Weidlich, Vor. § 1922 BGB, Rn. 10). Im Gegensatz zu der genannten Pflicht wird dieses nicht von Gemeinwohlerwägungen getragen, sondern von der Anerkennung des Willens des Verstorbenen, dessen persönlichkeitsrechtliche Bedeutung über den Tod hinausreicht (so schon das RG, RGZ 100, 171). Daher bestimmt sich der Inhaber dieses Rechts vorrangig nach eben diesem Willen. Die Bestattungsmodalitäten sind nicht eigentlicher Teil der Regelungen zur Vermögensnachfolge, unterliegen also grundsätzlich nicht dem Regime des Erbrechts (Palandt/Weidlich, aaO, Rn. 9). Maßgeblich für die genaue Art der Bestattung (Feuer- oder Erd-, Art und Platz der Grabstätte, Gestaltung der Grabstätte, etc.) ist, ebenso wie zur Bestimmung des Berechtigten, nur der Wille des Verstorbenen, der im Gegensatz zu erbrechtlichen Verfügungen nicht formgebunden geäußert werden muss, sich also etwa auch aus mündlichen Äußerungen ergeben kann (vgl. Bamberger/Roth/Lohmann, 41. Edition, § 1968 BGB, Rn. 2 mwN). Daher ist es zwar möglich, nicht jedoch notwendig, entsprechende Wünsche im Testament zu artikulieren. Es empfiehlt sich aus praktischen Gründen, den Willen schriftlich zu fixieren, um eine spätere Feststellung zu ermöglichen, diese Fixierung aber unmittelbar für den Verantwortlichen zugänglich zu halten. Ein verwahrtes Testament, das erst der Eröffnung bedarf, um den Überlebenden bekannt zu werden, eignet sich dafür nicht: Muss die Bestattung schon vor der Eröffnung erfolgen, ist es schlicht zu spät, um auf die Wünsche eingehen zu können.

Insgesamt gilt: Bestatten darf der, dem der Verstorbene diese Aufgabe zugedacht hat und zwar in der Weise, die der Verstorbene gewählt hat. Die Grenze dieser Dispositionsbefugnis und auch des Entscheidungsspielraums des Berechtigten bildet das öffentliche Bestattungsrecht, das notfalls Angehörige oder die Behörde (z.B. § 31 II BestattG-BW) zwingt, die Bestattung vorzunehmen.

Ist der Angehörige, der bestattet hat bzw. bestatten musste, nicht auch der Erbe des Verstorbenen, hat er gegen diesen einen Erstattungsanspruch in Bezug auf die Kosten (§ 1968 BGB). Subsidiär kommt zusätzlich ein Anspruch gegen eventuelle Unterhaltsverpflichtete in Betracht (§ 1615 II BGB).

Die Kosten können aber auch bereits zu Lebzeiten entrichtet werden, was zur Vermeidung von Konflikten zwischen den Nachkommen beiträgt. So ist es etwa möglich, das gesamte Prozedere schon vor dem Tod mit einem Bestattungsunternehmer und der Friedhofsverwaltung festzulegen und zu bezahlen und mithin dem diesbezüglichen Willen unmittelbar Ausdruck zu verleihen.

Elder Mediation

Was versteht man unter diesem Begriff?

Elder Mediation ist die englische Bezeichnung für die Mediation von Konflikten, die speziell ältere Mitmenschen erfahren. Dies können Konflikte zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern sein, aber auch solche mit professionellen Organisationen wie zum Beispiel Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Der Konfliktgrund liegt dabei häufig im Bereich des altersgerechten Wohnens, der Versorgung und Betreuung, in der Regelung von Erbangelegenheiten einschließlich geplanter Unternehmensübergaben an die nächste Generation, aber auch im allgemeinen Miteinander der verschiedenen Generationen und ihren jeweiligen Ansprüchen.

Die Besonderheit einer Konfliktlösung in diesem Themenumfeld ergibt sich dabei zunehmend von der veränderten Bedürfnislage der heute älter Werdenden. Im Allgemeinen sind sie weitaus aktiver in ihrer Lebensgestaltung als dies noch vor wenigen Jahrzehnten üblich war, bedingt durch die demografische Entwicklung auch aufgrund medizinischer Fortschritte. Somit stellen die heute älter Werdenden erhöhte Anforderungen an den Übergang zwischen aktivem (Berufs-)Leben und Rückzug „auf das Altenteil“ und damit auch an die jüngere Generation und die Organisationen, mit denen sie in dieser Übergangsphase konfrontiert sind.

Aufgabe eines Mediators in diesem Konfliktfeld ist es, individuell passende Lösungskonzepte mit den Betroffenen zu entwickeln, die diesen eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse im Alter erlauben ohne Verzicht auf Lebensqualität und unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Umwelt.

Europäische Erbrechtsverordnung

Wie berichtet (http://kanzlei-kellner.org/blog/erbschaft-mit-auslandsberuhrung/) tritt in 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung in einigen Ländern in Kraft, in denen diese in nationales Recht überführt wurde.

Dazu hat das Deutsche Konsulat in Palma de Mallorca eine Broschüre herausgegeben, die wichtige Hinweise zu den Änderungen enthält: http://www.spanien.diplo.de/contentblob/3961030/Daten/3424792/ddeuerbrechtvo.pdf

 

 

Vollmachten für den Vorsorge- und Betreuungsfall

Haben Sie schon einmal daran gedacht, wer sich um Ihre Angelegenheiten kümmert, wenn Sie dies nicht selbst tun können, beispielweise weil Sie unfall- oder krankheitsbedingt „außer Gefecht“ sind?

Vollmachten für solche Fälle sind nicht nur für ältere Menschen sondern auch für jüngere sinnvoll.

Informieren Sie sich einfach unverbindlich über Betreuungs- und Generalvollmacht sowie Patientenverfügung:
http://www.kanzlei-kellner.org/Files/Vollmachten.pdf

Regelungen für den Todesfall

Wissen Sie, wie viel Zeit Ihnen noch bleibt, um Ihren Nachlass zu regeln? Sicher nicht!

Wollen Sie Ihre Hinterbliebenen individuell nach Ihren Vorstellungen absichern oder vertrauen Sie darauf, dass „die gesetzlichen Regelungen schon passen werden“?

Erste grundlegende Informationen können Sie hier erhalten:
http://www.kanzlei-kellner.org/Files/Kanzlei_Kellner_Testamente.pdf

Für eine eingehende Beratung über Ihre individuelle Situation und Möglichkeiten der gesetzeskonformen Umsetzung Ihrer Verfügungswünsche nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Guter Rat ist nicht teuer aber schlechter Rat kann Sie teuer zu stehen kommen!