Archiv der Kategorie: Sonstiges

Mediation mit Erben – Veröffentlichung im Springer-Verlag in der „essentials“-Reihe

Die Co-Mediatorinnen Dr. Sabine Wegner-Kirchhoff und Judith Kellner haben im Januar 2019 eine praxisorientierte Abhandlung über Mediationen mit Erben veröffentlicht, in die die langjährigen Erfahrungen der beiden Autorinnen mit durchgeführten Mediationen in Erbsachen eingeflossen sind.

Die Veröffentlichung ist in der Reihe „essentials“ des Springer Verlags erschienen und kann dort als eBook und als Softcover erworben werden.

eBook ISBN: 978-3-658-24767-6
DOI: 10.1007/978-3-658-24767-6
Softcover ISBN: 978-3-658-24766-9

https://www.springer.com/de/book/9783658247669#aboutBook

 

Eltern haften für ihre Kinder!

Dieser ständig wiederholte und an vielen Gefahrenstellen zu lesende Satz trifft grundsätzlich nicht zu (vgl. Jauernig/Teichmann, § 832 BGB, Rn. 1). Gleichwohl kennt das BGB eine Norm, die die Haftung der Eltern für Schädigungen durch ihre Kinder begründen kann, nämlich § 832 I BGB. Dass der obige Standardsatz nicht gerade aufgrund dieser Regelung gilt, ist zuvörderst daran zu erkennen, dass § 832 I BGB eine Haftung nicht etwa „für das Kind“, also für dessen den Eltern angelastetes Verschulden begründet, sondern an eine eigene Pflichtverletzung derselben anknüpft, nämlich an eine Verletzung der Aufsichtspflicht, § 832 I 2 BGB.

Mit einer Konkretisierung dieser Pflicht, die nicht nur Eltern von Kindern treffen kann, bei diesen aber sehr klar aus §§ 1626 I 1, 1631 I BGB folgt, befasst sich das LG Wuppertal in einem Urteil vom 17.10.2017 (16 S 19/17 = BeckRS 2017, 132100). Weiterlesen

Das Hinterbliebenengeld

Nicht nur durch den Absturz des Germanwings-Flugzeuges in den französischen Alpen ist in den letzten Jahren eine Thematik gelegentlich in die Zeitungen und das öffentliche Bewusstsein gelangt, derer sich der Gesetzgeber nunmehr, d. h. schon im letzten Jahr, mit einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs angenommen hat: Das Hinterbliebenengeld (teilweise untechnisch: Angehörigenschmerzensgeld), in anderen Staaten schon länger Bestandteil des gesetzlichen Haftungsregimes, hat erstmalig ausdrückliche gesetzliche Erwähnung gefunden. Anwendbar ist es auf Fälle, in denen die tödliche Verletzung nach dem 22.07.2017 eingetreten ist (Art. 229 § 43 EGBGB)

Gegenstand

Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlung, der nahen Bezugspersonen von Getöteten aufgrund der Tötung zustehen kann. Er ist in § 844 III BGB normiert, der nun folgenden Wortlaut hat:

Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.Weiterlesen

Die Mietwagenfalle

Das Problem

Der gesetzliche Grundgedanke ist einfach: Wer im Straßenverkehr das Eigentum eines anderen beschädigt, muss diesen schadlos halten, jedenfalls soweit seine eigene Verantwortlichkeit (etwa aufgrund Verschuldens oder der sogenannten Betriebsgefahr) reicht und nicht aufgrund einer Mitverantwortung des Geschädigten gemindert ist. Es gilt der Grundsatz der Totalreparation, das bedeutet, es ist im Prinzip der gesamte Schaden des anderen zu ersetzen.

Wenn Sie also etwa an der roten Ampel warten und ein Fahrzeug von hinten kommend nicht rechtszeitig bremst, sondern auf Ihr Fahrzeug auffährt und es beschädigt, muss der Fahrer – bzw. seine Versicherung – des anderen Fahrzeugs die Reparatur Ihres Wagens bezahlen. Wenn Ihr Wagen wegen des Unfalls eine Woche in der Werkstatt verbringt und Sie deswegen ein Ersatzfahrzeug benötigen, sind auch die dafür entstehenden Kosten Teil des Schadens, den der andere zu tragen hat.

So weit, so einfach und einleuchtend.

Gelegentlich kommen allerdings Mandanten zu uns, weil sich die gegnerische Versicherung weigert, solche Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Gestritten wird in manchen dieser Fälle nicht über die Haftung an sich („dem Grunde nach“), auch nicht über Mithaftungsanteile, sondern über die legitime Höhe der Kosten für den Mietwagen selbst.

Es tut sich hier ein Problemfeld auf, das ich die „Mietwagenfalle“ nennen möchte; Falle deshalb, weil eine erhebliche Gefahr besteht, in sie zu tappen, ehe man überhaupt Bedarf gesehen hat, fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, daneben auch, weil ihr, einmal hineingefallen, nicht unbedingt ganz einfach zu entkommen ist. Entgegen dem oben dargestellten Grundsatz kann es vorkommen, dass sich der Unfall für den Geschädigten, der eigentlich vollständig entschädigt werden muss (und, formal betrachtet, hier dennoch wird), als teurer Zwischenfall erweist. Weiterlesen

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Elder Mediation

Was versteht man unter diesem Begriff?

Elder Mediation ist die englische Bezeichnung für die Mediation von Konflikten, die speziell ältere Mitmenschen erfahren. Dies können Konflikte zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern sein, aber auch solche mit professionellen Organisationen wie zum Beispiel Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Der Konfliktgrund liegt dabei häufig im Bereich des altersgerechten Wohnens, der Versorgung und Betreuung, in der Regelung von Erbangelegenheiten einschließlich geplanter Unternehmensübergaben an die nächste Generation, aber auch im allgemeinen Miteinander der verschiedenen Generationen und ihren jeweiligen Ansprüchen.

Die Besonderheit einer Konfliktlösung in diesem Themenumfeld ergibt sich dabei zunehmend von der veränderten Bedürfnislage der heute älter Werdenden. Im Allgemeinen sind sie weitaus aktiver in ihrer Lebensgestaltung als dies noch vor wenigen Jahrzehnten üblich war, bedingt durch die demografische Entwicklung auch aufgrund medizinischer Fortschritte. Somit stellen die heute älter Werdenden erhöhte Anforderungen an den Übergang zwischen aktivem (Berufs-)Leben und Rückzug „auf das Altenteil“ und damit auch an die jüngere Generation und die Organisationen, mit denen sie in dieser Übergangsphase konfrontiert sind.

Aufgabe eines Mediators in diesem Konfliktfeld ist es, individuell passende Lösungskonzepte mit den Betroffenen zu entwickeln, die diesen eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse im Alter erlauben ohne Verzicht auf Lebensqualität und unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Umwelt.