Das Hinterbliebenengeld

Nicht nur durch den Absturz des Germanwings-Flugzeuges in den französischen Alpen ist in den letzten Jahren eine Thematik gelegentlich in die Zeitungen und das öffentliche Bewusstsein gelangt, derer sich der Gesetzgeber nunmehr, d. h. schon im letzten Jahr, mit einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs angenommen hat: Das Hinterbliebenengeld (teilweise untechnisch: Angehörigenschmerzensgeld), in anderen Staaten schon länger Bestandteil des gesetzlichen Haftungsregimes, hat erstmalig ausdrückliche gesetzliche Erwähnung gefunden. Anwendbar ist es auf Fälle, in denen die tödliche Verletzung nach dem 22.07.2017 eingetreten ist (Art. 229 § 43 EGBGB)

Gegenstand

Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlung, der nahen Bezugspersonen von Getöteten aufgrund der Tötung zustehen kann. Er ist in § 844 III BGB normiert, der nun folgenden Wortlaut hat:

Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

„Ersatzpflichtige[r]“ ist dabei der nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen Haftende, also derjenige, der den Getöteten zurechenbar (in der Regel also selbst und mehr oder weniger unmittelbar) und schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, getötet hat. Die allgemeinen Ausweitungen, etwa in Bezug auf Verrichtungsgehilfen, gelten auch hier.

Ein „besonderes persönliches Näheverhältnis“ ist, wie die Vermutung des S. 2 zeigt, nicht an eine familiäre Beziehung gebunden, liegt bei einer solchen aber besonders nahe.

Inhaltlich geht es um eine „angemessene Entschädigung“, also gerade nicht um Schadensersatz in einem materiellen Sinn (vgl. den ähnlichen Wortlaut in § 253 II BGB), damit nicht um einen Ausgleich für den „Wert“ des Lebens. Bezugspunkt sind die eigenen seelischen Schmerzen der Angehörigen, nicht eventuelle Schmerzen des Verstorbenen. Der Sache nach wird also in einem gewissen Umfang eine Ausnahme von dem ansonsten weitgehend geltenden Grundsatz gemacht, dass nur der unmittelbar selbst Geschädigte Inhaber eines deliktischen Anspruchs sein kann, denn der Anspruch aus § 844 III 1 BGB ist originär eigener Anspruch der Hinterbliebenen, hat insbesondere keine (quasi-)erbrechtliche Dimension.

Anwendungsbereich

Wie aus dem Wortlaut und den kurzen Erklärungen ersichtlich, hat die Norm einen durchaus weiten Anwendungsbereich, ist also nicht sachgebietsspezifisch eingeschränkt (etwa auf Flugkatastrophen). Der Anspruch wird daher auch in erheblichem Maße Hinterbliebenen von Unfallopfern gewöhnlicher Verkehrsunfälle zugutekommen. Der Gesetzgeber rechnet mit ca. 24.000 Haftungsfällen pro Jahr (BT-Drucks. 18/11397, S. 11).

Auf die aus vertraglichen Sonderbeziehungen erwachsenden Ansprüche ist die Anspruchsgrundlage ausweislich ihrer systematischen Stellung im Deliktsrecht nicht anwendbar. Gleichwohl können und werden regelmäßig auch bei Tötungen im Rahmen solcher Beziehungen deliktsrechtliche Haftungen und mithin ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld in Betracht kommen.

Im wichtigen Bereich der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung gibt es ebenfalls ein entsprechendes Schmerzensgeld, das eine eigene Anspruchsgrundlage in § 10 III 1 StVG findet.

Anspruchshöhe

Von besonderem praktischem Interesse für Bürger und Mandanten wird die Höhe der „angemessenen Entschädigung“ sein. Der Gesetzgeber enthält sich hier weitestgehend jeder Konkretisierung und gibt nicht einmal einen äußeren Rahmen vor. Es ist daher eine zunächst uneinheitliche Praxis bei der Zumessung zu erwarten, die das Gericht nach Ermessen vorzunehmen hat (vgl. § 287 I 1 ZPO), da eine Entschädigung für immaterielle Einbußen per definitionem nicht wirtschaftlich berechenbar ist. Eventuell erfolgt eine Orientierung an der Zumessungspraxis im Rahmen des herkömmlichen Schmerzensgeldes, die sich an aus Vergleichsfällen gebildeten Tabellen orientiert. Längerfristig werden wohl Tabellensätze auch spezifisch für diesen Bereich entstehen.

Es ist nicht zu erwarten, dass die Beträge dabei eine Großzügigkeit erreichen, wie sie fast schon clichéhaft aus dem angloamerikanischen Raum bekannt ist. Hinterbliebene werden sich also nicht am Tod eines geliebten Menschen „gesundstoßen“ können.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11397, S. 11), die allerdings nur bedingt aufschlussreich ist (dazu sogleich) und selbst nicht Teil des Gesetzes, könnte von einer Höhe von jedenfalls weniger als 10.000 € in normal gelagerten Fällen auszugehen sein.

Bisherige Rechtslage und deren Auswirkungen auf die Anspruchshöhe

Nach bisheriger Rechtslage existierte ein Hinterbliebenengeld weder ausdrücklich im Gesetz, noch aufgrund Richterrechts o. Ä. Anerkannt war allerdings die Fallgruppe der sog. Schockschäden, die auf einer korrekten Anwendung des allgemeinen Deliktsrechts beruhte. Demnach konnten Personen selbst ein eigenes Schmerzensgeld beanspruchen, wenn sie aufgrund der Konfrontation mit einem Unglücksfall eigene, sehr erhebliche seelische Beeinträchtigungen erlitten. Sie waren dann selbst an Körper oder Gesundheit verletzt und insofern primär Geschädigte. In Betracht kam dies aber nur dann, wenn die Beeinträchtigung besonders schwer war und über das allgemeine Lebensrisiko hinausging und spezifisch dem Delikt entsprach, u.a. selbstverständlich zurechenbar und verschuldet war. Typischerweise kam das bei sehr nahen Angehörigen vor, die insbesondere die Verletzungen selbst mitansehen mussten und daraufhin Leiden von pathologischem Wert entwickelten, etwa Schockzustände, Depressionen o.Ä.

Da die sonstige Rechtslage, auf der diese Fallgruppe beruht, sich durch § 844 III BGB nicht geändert hat, wird es sie auch in Zukunft weiterhin geben. Sie ist im Anwendungsbereich allerdings, wie gezeigt, deutlich enger als die neue Anspruchsgrundlage, die grundsätzlich jedes Leid sanktioniert, nicht erst das herausragend starke. Es ist insofern denkbar und keinesfalls fernliegend, dass die Höhe des Anspruchs aus § 844 III BGB hinter der bei Schockschäden zurückbleibt. Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Bemessung im Rahmen des neuen Anspruchs an der bisherigen im Rahmen der Schockschäden orientieren kann (BT-Drucks. 18/11397, S. 14) und Wagner (NJW 2017, 2641, 2645) sieht damit eine Aufwertung der Anerkennung des Hinterbliebenenleids, die es gestatte, zukünftig bei Schockschäden höhere Beträge zuzusprechen als bisher und auf diese Weise das Stufenverhältnis zu wahren, doch wird in der Gesetzesbegründung auf die Beträge bei Schockschäden gerade nur als Obergrenze rekurriert (BT-Drucks. 18/11397, S. 11; dies macht, entgegen Müller, VersR 2017, 321, 324, auch der Regierungsentwurf in BR-Drucks. 127/17, S. 10 hinreichend deutlich, der diesen Betrag nur für die Kostenevaluation als Maximum heranzieht) und insgesamt trägt die Begründung mindestens ebenso gut die Auffassung, die Anspruchshöhe sei generell niedriger (vgl. Müller, aaO, 325). Erst die Judikatur wird für die Praxis zeigen, ob der (nicht Gesetz gewordenen) eventuellen Aufwertungsintention des Gesetzgebers bei der Auslegung entscheidende Beachtung zuteilwird. Wie genau die niedrigeren Voraussetzungen bei der Anspruchshöhe zu berücksichtigen sind, lässt nämlich auch die Gesetzesbegründung offen (BT-Drucks. 18/11397, S. 14).

Fazit

Das Hinterbliebenengeld wird vermutlich in nächster Zeit recht häufig die Gerichte beschäftigen, erheblichen Streit dürfte es um die Voraussetzung des besonderen Näheverhältnisses und die Anspruchshöhe, d.h. die „Angemessenheit“ geben. Beides sind letztlich extrem unbestimmte Rechtsbegriffe, die divergierende Einzelfallentscheidungen begünstigen dürften. Erst wenn ein breiter Fundus an Altjudikatur vorliegt, wird es auch der Rechtsanwaltschaft gelingen, gerichtliche und außergerichtliche Lösungen auf sicherem Boden risikoarm zu erreichen. Besonders interessant wird unter diesen Umständen die anfängliche Regulierungspraxis der Versicherungen, die ebenfalls über keine sehr konkreten Anhaltspunkte verfügen.

Gerade aufgrund der Unsicherheiten kann es sich hier aber lohnen, nicht die von Gegnern und Versicherungen angebotenen Beträge ungeprüft zu akzeptieren, sondern fachmännischen Rat einzuholen, wenngleich auch dieser nicht die ansonsten gewohnte Präzision aufweisen kann. Umgekehrt wird solcher Rat auch zur Anspruchsabwehr noch dringender benötigt als bezüglich älterer Rechtsfragen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ihr Kommentar wird erst nach Überprüfung durch einen Moderator freigeschaltet. Bitte beachten Sie unsere Datenschutzhinweise. Für die technische Durchführung der Kommentierung werden Cookies verwendet. Damit erklären Sie sich durch das Absenden einverstanden.