Erbschaft mit Auslandsberührung

Was ist zu beachten, wenn ein deutscher Erblasser sein ausländisches Vermögen vererben möchte oder der ausländische Erblasser sein deutsches Vermögen?

Weshalb sollte dies überhaupt problematisch sein?

Die Problematik ergibt sich aus der Möglichkeit, dass nicht deutsches sondern ausländisches Erbrecht anwendbar ist oder dass es schon einer Klärung bedarf, welches Recht überhaupt zum Tragen kommt.

Nachfolgend einige Grundsätze für solche Fälle:

Eine Auslandsberührung liegt in den folgenden Fällen vor:

  • Ein deutscher Erblasser hat Auslandsvermögen
  • Ein deutscher Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Ausland
  • Ein deutscher Erblasser hat ein ausländisches Testament erstellt
  • Ein ausländischer Erblasser hat deutsches Vermögen
  • Ein ausländischer Erblasser hat in Deutschland ein Testament erstellt
  • Ein gemischt nationales Paar hat ein gemeinschaftliches Testament erstellt

Das anwendbare Erbrecht wird vom Internationalen Privatrecht (IPR) bestimmt

Deutsches IPR:

Die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Todes ist maßgebend. Für einen Deutschen gilt demzufolge deutsches Erbrecht, für einen Portugiesen portugiesisches Erbrecht, jeweils unabhängig vom Wohnort.

Ausländisches IPR:

Dieses kann abweichende Anknüpfungspunkte haben, z.B. den letzten Wohnort oder den Ort, an dem sich das Vermögen befindet.

Die Rechtsordnungen können zu einer Kollision führen.

Beispiel: Nach dem deutschen IPR gilt ein ausländisches Erbrecht aufgrund der Staatsangehörigkeit, nach dem ausländischen IPR gilt aber deutsches Erbrecht aufgrund des letzten Wohnsitzes des Erblassers.

Wie eine solche Kollision vermeidbar ist oder aufgelöst werden kann, sollte bereits frühzeitig durch erbrechtliche Beratung geklärt werden.

Für bestimmte Teile des Vermögens (z.B. Grundbesitz) können Sonderregelungen in den Rechtsordnungen bestehen, die auch nach dem deutschen IPR Bestand haben.

Dies führt ggf. zur Nachlass-Spaltung: Für ein Teil des Nachlasses gilt das Erbrecht des Landes A, für einen anderen Teil des Nachlasses das Erbrecht des Landes B.

Unterschiede in den erbrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder sind erheblich. Dies betrifft sowohl Formvorschriften wie materielle Vorschriften und auch anwendbare Fristen (z.B. für eine Erbausschlagung). Pflichtteilsbezogene Rechte sind ebenfalls nicht einheitlich geregelt.

Um die Unzulänglichkeiten zu beseitigen, die sich durch diese Kollisionsmöglichkeiten und die Nachlass-Spaltung ergeben, hat der Rat der EU-Justizminister eine Verordnung verabschiedet, die 2015 in Kraft tritt, die

EU-Erbrechtsverordnung.

Mit dieser Verordnung werden alle EU-Mitgliedstaaten, die die Anwendbarkeit der Verordnung bestätigt haben und sie bis 2015 in nationales Recht umsetzen, den Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Erbrechtes eines Landes vereinheitlichen. Zukünftig wird dann alleine der letzte Wohnsitz des Erblassers darüber entscheiden, welches Erbrecht anwendbar ist, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Erblassers oder der örtlichen Lage des Vermögens.

Artikel als Übersichtsblatt

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