Zertifizierungen durch BM und BAFM als Mediator

Neben der Zertifizierung durch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation e.V. (BAFM) seit Juli 2013 bin ich seit August 2014 jetzt auch durch den Bundesverband Mediation e.V. (BM) als Mediatorin zertifiziert.

Damit kann jeder Mediant sicher sein, dass die Ausbildungsstandards und Voraussetzungen dieser Organisationen eingehalten wurden und das nötige Wissen sowie die nötige Erfahrung vorhanden sind.

SSL-Verschlüsselung

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Elder Mediation

Was versteht man unter diesem Begriff?

Elder Mediation ist die englische Bezeichnung für die Mediation von Konflikten, die speziell ältere Mitmenschen erfahren. Dies können Konflikte zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern sein, aber auch solche mit professionellen Organisationen wie zum Beispiel Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Der Konfliktgrund liegt dabei häufig im Bereich des altersgerechten Wohnens, der Versorgung und Betreuung, in der Regelung von Erbangelegenheiten einschließlich geplanter Unternehmensübergaben an die nächste Generation, aber auch im allgemeinen Miteinander der verschiedenen Generationen und ihren jeweiligen Ansprüchen.

Die Besonderheit einer Konfliktlösung in diesem Themenumfeld ergibt sich dabei zunehmend von der veränderten Bedürfnislage der heute älter Werdenden. Im Allgemeinen sind sie weitaus aktiver in ihrer Lebensgestaltung als dies noch vor wenigen Jahrzehnten üblich war, bedingt durch die demografische Entwicklung auch aufgrund medizinischer Fortschritte. Somit stellen die heute älter Werdenden erhöhte Anforderungen an den Übergang zwischen aktivem (Berufs-)Leben und Rückzug „auf das Altenteil“ und damit auch an die jüngere Generation und die Organisationen, mit denen sie in dieser Übergangsphase konfrontiert sind.

Aufgabe eines Mediators in diesem Konfliktfeld ist es, individuell passende Lösungskonzepte mit den Betroffenen zu entwickeln, die diesen eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse im Alter erlauben ohne Verzicht auf Lebensqualität und unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Umwelt.

Elternunterhalt

Kinder müssen für ihre Eltern Unterhaltsleistungen erbringen, wenn diese ihren Bedarf nicht mehr durch eigene Einkünfte oder den Verbrauch eigenen Vermögens decken können.

Neben den Fällen von Altersarmut aufgrund zu geringer Rentenansprüche mit der Folge von Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (Grundsicherung im Alter) besteht die Gefahr, dass Kinder für ihre Eltern Unterhalt leisten müssen, regelmäßig dann, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und diese Pflege stationär in einer entsprechenden Einrichtung erfolgen muss.

Die zur Verfügung stehende Rente reicht dann häufig nicht mehr für den noch alleine lebenden und sich selbst versorgenden Elternteil und den stationär gepflegten Elternteil zusammen.

Je nach Pflegestufe leistet die Pflegeversicherung zwar einen Beitrag zum Unterhalt, dieser deckt aber in der Regel nicht den Gesamtbedarf – eine Versorgungslücke entsteht.

Die wichtigsten Grundregeln zum Elternunterhalt erläutert dieser Vortrag.

Ein aktuelles Beispiel der Rechtsprechung zeigt, dass der Elternunterhalt immer häufiger die Gerichte beschäftigt (Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 27/2014 Aktz. XII ZB 607/12). Das Beispiel ist eine Entscheidung zur Frage, ob ein langandauernder Abbruch der Beziehung zwischen Eltern und Kind alleine schon zur Verwirkung des Elternunterhaltsanspruches führt.

Auf welche tatsächlichen Ansprüche die Kinder sich im konkreten Fall gefasst machen müssen, wie sie sicherstellen können, dass ihre persönlichen Verhältnisse regelkonform berücksichtigt werden und mehr, kann nur eine individuelle Beratung aufdecken, die alle Lebensumstände betrachtet.

Europäische Erbrechtsverordnung

Wie berichtet (http://kanzlei-kellner.org/blog/erbschaft-mit-auslandsberuhrung/) tritt in 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung in einigen Ländern in Kraft, in denen diese in nationales Recht überführt wurde.

Dazu hat das Deutsche Konsulat in Palma de Mallorca eine Broschüre herausgegeben, die wichtige Hinweise zu den Änderungen enthält: http://www.spanien.diplo.de/contentblob/3961030/Daten/3424792/ddeuerbrechtvo.pdf

 

 

Sorgerechtsreform tritt am 19. Mai in Kraft

Das Bundesjustizministerium hat in seinem Newsletter mitgeteilt, dass das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge (Beitrag vom 14.02.; Beitrag vom 03.04) nicht miteinander verheirateter Eltern am 19. April 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (Bundesgesetzblatt vom 19.04.2013). Das Gesetz tritt am 19. Mai in Kraft.

Sorgerechtsreform – Bundesrat

Bezugnehmend auf den Beitrag vom 14. Februar zur Sorgerechtsreform: Der Bundesrat hat in seiner 907. Sitzung am 01.03.2013 beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Gesetz ist damit endgültig beschlossen und bedarf nur noch der Unterschrift des Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt, um Wirksamkeit zu erlangen.