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Elternunterhalt

Kinder müssen für ihre Eltern Unterhaltsleistungen erbringen, wenn diese ihren Bedarf nicht mehr durch eigene Einkünfte oder den Verbrauch eigenen Vermögens decken können.

Neben den Fällen von Altersarmut aufgrund zu geringer Rentenansprüche mit der Folge von Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (Grundsicherung im Alter) besteht die Gefahr, dass Kinder für ihre Eltern Unterhalt leisten müssen, regelmäßig dann, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und diese Pflege stationär in einer entsprechenden Einrichtung erfolgen muss.

Die zur Verfügung stehende Rente reicht dann häufig nicht mehr für den noch alleine lebenden und sich selbst versorgenden Elternteil und den stationär gepflegten Elternteil zusammen.

Je nach Pflegestufe leistet die Pflegeversicherung zwar einen Beitrag zum Unterhalt, dieser deckt aber in der Regel nicht den Gesamtbedarf – eine Versorgungslücke entsteht.

Die wichtigsten Grundregeln zum Elternunterhalt erläutert dieser Vortrag.

Ein aktuelles Beispiel der Rechtsprechung zeigt, dass der Elternunterhalt immer häufiger die Gerichte beschäftigt (Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 27/2014 Aktz. XII ZB 607/12). Das Beispiel ist eine Entscheidung zur Frage, ob ein langandauernder Abbruch der Beziehung zwischen Eltern und Kind alleine schon zur Verwirkung des Elternunterhaltsanspruches führt.

Auf welche tatsächlichen Ansprüche die Kinder sich im konkreten Fall gefasst machen müssen, wie sie sicherstellen können, dass ihre persönlichen Verhältnisse regelkonform berücksichtigt werden und mehr, kann nur eine individuelle Beratung aufdecken, die alle Lebensumstände betrachtet.